Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113164

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 01.03.2011 – I-10 W 163/10


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-10 W 163/10

    Tenor:
    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 09.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2009 sind von dem Kläger EUR 2344,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.12.2009 an die Beklagte zu erstatten.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

    I.

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.09.2010 gegen den am 28.09.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 09.09.2010 (Bl. 419f, 422) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

    Mit Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die mit Antrag vom 21.12.2009 (Bl. 325) zur Festsetzung angemeldete 1,2 Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Es haben unstreitig Telefongespräche des Berichterstatters des 22. Zivilsenats sowohl mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers stattgefunden. Diese Gespräche waren gerichtet auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien. Erst nach Scheitern der Vergleichsgespräche ist der Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangen.

    Gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt. entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an derartigen Besprechungen mitgewirkt. Es schadet nicht, dass diese Gespräche jeweils nur mit dem Gericht geführt worden sind. Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich "auch ohne Beteiligung des Gerichts"; daraus folgt, dass die Besprechungen auch mit Beteiligung des Gerichts stattfinden können. Den Vergleich vorbereitende Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten finden auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet (BGH v. 10.07.2006, II ZB 28/05, MDR 2007, 302). Was für die Weiterleitung von Schriftsätzen im schriftlichen Vorverfahren gilt, ist auf die Weiterleitung im Wege des Telefonats entsprechend übertragbar. Telefoniert der Richter bald mit dem Kläger-, bald mit dem Beklagtenvertreter, um diese zu einer Einigung zu bewegen, so ist das auch ein auf die Erledigung gerichtetes Gespräch mit einem anderen als dem Auftraggeber; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rechtsanwalt hier schlechter stehen sollte, als wenn er in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters eine Einigung bespricht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 132).

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage, ob vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr entstehen kann, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt, wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Beschwerdewert: EUR 996,-

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 522 ZPO