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  • 19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113376

    Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 26.05.2011 – 21 C 11.1074

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Beschluss des 21. Senats vom 26. Mai 2011
    (VG München, Entscheidung vom 17. Februar 2011, Az.: M 7 S 10.6041)

    21 C 11.1074
    M 7 S 10.6041
    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
    In der Verwaltungsstreitsache XXX
    Wegen Waffenbesitzkarte;
    hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2011,
    erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch XXX ohne mündliche Verhandlung am 26. Mai 2011 folgenden
    Beschluss:
    Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2011 wird geändert. Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
    Gründe:
    Die auf Herabsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2011 festgesetzten Streitwerts von 4.375,-- Euro gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zum Teil begründet, im Übrigen zurückzuweisen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH vom 18. April 2011 Az. 21 CS 11.373) berechnet sich der Streitwert in waffenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht nach dem tatsächlichen Wert der Waffen, sondern nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327). Danach ist in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte der Antragstellerin und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro und für die eingetragenen vier weiteren Waffen je 750,-- Euro, insgesamt 8.000,-- Euro anzusetzen. Dieser Hauptsachestreitwert ist in dem hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 4.000,-- Euro zu halbieren. Der zusätzlich eingetragene Wechsellauf bleibt bei der Berechnung außer Betracht (vgl. BayVGH vom 19. Oktober 2009 Az. 21 ZB 08.435 und 21 ZB 08.2187).

    Auf diesen Streitwert ist daher die Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2011 abzuändern (§ 68, § 63 Abs. 3 GKG). Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die voneinander abweichenden Streitwerte für Klage- (M 7 K 10.6040) und Eilverfahren (M 7 S 10. 6041) beruhen auf der unterschiedlichen Wertigkeit der Verfahren. Bei einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, bei dem ein niedrigerer Streitwert anzusetzen ist.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
    Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 und 4 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebietGKGVorschriften§§ 63, 66, 68 GKG § 52 Abs. 1 und 2 GKG