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  • 24.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113862

    Amtsgericht Oberhausen: Beschluss vom 31.03.2011 – 23 OWi 3/11 (b)

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    23 OWi 3/11 [b]

    Amtsgericht Oberhausen

    Beschluss

    In dem Verfahren

    gegen
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    wird der Kostenbescheid der Stadt Oberhausen vom 02.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse – Stadt Oberhausen – ebenfalls die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Verwaltungsbehörde.

    G r ü n d e :

    Am 17.05.2010 übersandte die Stadt Oberhausen der Antragstellerin einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit vom 05.04.2010.
    Der Antragstellerin wurde zur Last gelegt, auf der A 42, Kilometer 21.430, Richtung Kamp-Lintfort, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten zu haben.
    Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 bestellte sich für die Antragstellerin ihr Verteidiger und beantragte Akteneinsicht.
    Am 21.07.2010 wurde seitens der Stadt Oberhausen ein Bußgeldbescheid über
    160 € gegen die Antragstellerin erlassen, der ihr am 23.07.2010 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Verteidiger am 02.08.2010 Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Am 01.09.2010 erbat die Stadt Oberhausen im Wege der Amtshilfe Übersendung eines Personalausweisfotos der Antragstellerin bei der Stadtverwaltung Münster. Nach in Augenscheinnahme des übersandten Fotos ( Blatt 35 d.A. ) stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren am 06.10.2010 ein und erließ am 02.11.2010 gegen die Antragstellerin einen Kostenbescheid, worin gemäß § 109 a Abs. II OWiG die notwendigen Auslagen der Antragstellerin auferlegt wurden mit der Begründung, dass die Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren hätte mitteilen können, nicht gefahren zu sein.

    Gegen den der Antragsteller am 04.11.2010 zugestellten Bescheid stellte der Verteidiger am 18.11.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

    Der Antrag ist zulässig und begründet.

    Zwar hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, nicht die Fahrerin zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. § 109 a Abs. II OWiG ist aber dann nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde bei der ihr obliegenden Sachaufklärung die entlastenden Umstände selbst hätte aufklären können, wie z.B. durch einen Fotovergleich, (vgl. Göhler OWIG, 15. Aufl., § 109 a Rdnr. 7 m. w. N. ). Angesichts der Tatsache, dass das Beweisfoto eine deutlich jüngere Person zeigt als die Antragstellerin, war weitergehende Sachaufklärung im vorliegenden Fall geboten. Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat die Verwaltungsbehörde auch tatsächlich einen Fotoabgleich durchgeführt, obwohl die Fahrereigenschaft auch im Einspruchsschreiben nicht bestritten worden ist und sich weitere Ermittlungen insoweit keinesfalls aufgedrängt haben.

    Selbst wenn man § 109 a Abs. II OWiG grundsätzlich für anwendbar im vorliegenden Fall erklären würde, lag ein billigenswerter Grund für die Antragstellerin vor, den entlastenden Umstand zurückzuhalten, da sie offensichtlich geschwiegen hat, um ihre Tochter vor Verfolgung zu schützen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Anhörungsbogens an die Antragstellerin war die Ordnungswidrigkeit gegen die Tochter auch noch nicht verjährt, so dass sie die entlastenden Umstände bei der Anhörung noch nicht vortragen konnte und musste.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. I StPO.

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. II Nr.2 OWiG.

    Oberhausen, 31.03.2011

    Richterin am Amtsgericht

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 109a OwiG