07.02.2012
BGH: Beschluss vom 20.12.2011 – VIII ZB 59/11
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Die Kläger haben die Beklagte erfolgreich auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln der von ihnen angemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Den Streitwert dieser Klage hat das Amtsgericht mit 1.320 € bemessen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Streitwert auf 4.620 € festgesetzt und die weitere Beschwerde zum Kammergericht zugelassen. Auf die weitere Beschwerde der Beklagten hat das Kammergericht den Streitwert auf 1.320 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die von den Klägern beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde.
II.
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Die ausdrücklich namens der Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1.
Es stellt sich die Frage, ob dieses Rechtsmittel bereits unstatthaft ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist gegen die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht eröffnet. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 unter II 1; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, AGS 2010, 195; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, [...] Rn. 2). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, aaO; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, aaO mwN).
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Jedoch kann auch in Fällen, in denen ein eingelegtes Rechtsmittel nicht eröffnet ist, dieses nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft zu erachten sein. Das Meistbegünstigungsprinzip als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes greift über die Fälle einer unkorrekten Entscheidungsform hinaus immer dann ein, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216; Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 b; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 9 mwN). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gehindert worden sind, kann allerdings auf sich beruhen, denn die Rechtsbeschwerde ist aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen.
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2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil es an der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer der Kläger fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3). Dabei kann dahin stehen, ob auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde die in Streitwertbeschwerdeverfahren grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht sein muss (offengelassen von BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3; bejaht von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 für den Fall der Kostenbeschwerde [§ 567 Abs. 2 ZPO]). Denn ungeachtet dessen ist eine Rechtsbeschwerde - wie jedes andere Rechtsmittel auch - stets unzulässig, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. So liegen die Dinge hier.
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Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden; hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer lege ich hiermit [...] Rechtbeschwerde ein ") und begründet ("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger