22.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120922
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 07.02.2012 – 11 W 90/12
Bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die entstehende Geschäftsgebühr auch dann auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn im Prozess lediglich der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird.
11 W 90/12
In Sachen
...
- Klägerin und Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
...
- Beklagte und Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
...
wegen Schadensersatz
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München -11. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.12.2011 xxx am 07.02.2012 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.12.2011 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2011 zu erstattenden Kosten auf 1821,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.11.2011 festgesetzt werden.
2.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 243,75 EUR festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte wurde nach einer vom Dach ihres Gebäudes abgegangenen Schneelawine wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Schadensersatzleistungen an die Klägerin verurteilt. Vor Klageerhebung hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Regulierung des Schadens gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend gemacht und die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 603,93 EUR in dem ausschließlich gegen die Beklagte geführten gerichtlichen Verfahren als Nebenforderung titulieren lassen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das Landgericht Traunstein die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2065,57 EUR fest. Eine Anrechnung der titulierten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr von 487,50 EUR netto auf die geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr von 535,60 EUR netto wurde nicht vorgenommen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Voraussetzung einer Anrechnung sei nicht erfüllt, da sich das vorprozessuale Begehren und das Gerichtsverfahren gegen zwei unterschiedliche Gegner gerichtet habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass der anwaltlichen Tätigkeit derselbe Streitgegenstand zugrunde gelegen habe. Die Rechtsprechung zur Kfz - Haftpflichtversicherung könne auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden. Die Gebühr sei auch tituliert worden, so dass eine Anrechnung zu erfolgen habe.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Akten dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet, da die vorprozessual durch die Regulierungsverhandlungen mit dem Bayerischen Versicherungsverband entstandene Geschäftsgebühr auf die im Prozess gegen die Beklagte entstandenen Verfahrensgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen ist.
1. Nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 wegen desselben Gegenstands zur Hälfte, jedoch höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die im gerichtlichen Verfahren nach der Nummer 3100 VV-RVG anfallende 1,3 Verfahrensgebühr vermindert sich entsprechend.
2. Eine Anrechnung kommt in Frage, da selbständige Gebührenansprüche in verschiedenen Angelegenheiten entstanden sind, wenn der Anwalt einmal vorprozessual und sodann im Prozess tätig wird (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn 7ff).
a) Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist weiter erforderlich, dass diese wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Dies wird verneint, wenn der Anwalt vorprozessual und im Prozess gegen verschiedene Anspruchsgegner vorgeht (AnwK- RVG/Onderka/ N. Schneider, 4. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 212); so auch wenn - wie vorliegend - ein Unfallgeschädigter Schadensersatz außergerichtlich nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht, dann aber im Prozess allein den Versicherungsnehmer verklagt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. Vorb. 3 VV-RVG Rn 193).
Auch der Senat hat in einer derartigen Konstellation früher die Auffassung vertreten, unabhängig vom Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sei allein die formal unterschiedliche Parteistellung entscheidend (Senat AnwBl 90, 325; ebenso OLG Bamberg, OLGR 98, 121). Das Landgericht ist dieser Rechtsauffassung gefolgt.
b) Nach einer Gegenmeinung würde eine Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr im Haftpflichtprozess gegen Versicherer und Versicherungsnehmer der versicherungsvertraglichen Bindung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht genügend Rechnung tragen, wonach der Kfz-Haftpflichtversicherer nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen Regulierungsvollmacht habe und als Vertreter des Versicherten Erklärungen in dessen Namen abgeben würde. Nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch bei der vorprozessualen Geltendmachung eines Anspruchs würde deshalb automatisch Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, was zu einem engen personellen Zusammenhang der Anspruchsgegner führe, der für die Annahme desselben Gegenstandes ausreiche (OLG Karlsruhe, AGS 1994, 43).
c) Der Senat folgt nunmehr für die hier gegebene Fallgestaltung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der vorgenannten Auffassung, da die wesentlichen Kriterien für die Annahme personeller Identität keine anderen sind als bei einem Kfz-Haftpflichtschaden. Dem engen Zusammenhang zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer steht insbesondere nicht entgegen, dass im allgemeinen Haftpflichtprozess die direkte Inanspruchnahme des Versicherers im Gegensatz zur Regelung bei Kfz-Haftpflichtschäden gemäß § 10 Abs. 5 AKB nicht eröffnet ist (in diesem Fall liegt nach überwiegender Auffassung derselbe Gegenstand im Sinne von Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vor, vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. 1008 VV, Rn 150, und BGH VI ZB 58/04 vom 25.10.2005 zit. nach [...]). Die Entscheidung des Gesetzgebers, für bestimmte Haftungsschäden wegen ihrer tatsächlichen Bedeutung klagbare Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu schaffen oder nicht, ist für das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer kein ausschlaggebendes Kriterium. Es kommt vielmehr auf die sich aus dem Versicherungsvertrag nebst allgemeinen Bedingungen ergebende Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung an. Vorliegend sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Bayerischen Versicherungsverbands alleinige Regulierungsvollmacht des Versicherers vor (AHB/BW § 5 Ziffer 7), der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Prozessführung und die Auswahl des Anwalts zu überlassen (§ 5 Ziffer 4) und ist zur Abgabe eigener Erklärungen im Verfahren nicht berechtigt (§ 5 Ziffer 5). Hinzu kommt noch, dass die Versicherung und die Beklagte als Versicherungsnehmerin durch denselben Prozessbevollmächtigten wegen eines einheitlichen Schadensereignisses vertreten wurden und dieser die Gebühr für die vorprozessuale Vertretung der Versicherung im Prozess gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht hat. Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es gerade zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt (Müller-Rabe, a.a.O., VV-RVG, Vorb. 3, Rn 179). Auch nach der Rechtsprechung des BGH liegt derselbe Gegenstand dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH NJW 2005, 3786 [BGH 05.10.2005 - VIII ZB 52/04]).
Aus der für die Gegenauffassung herangezogenen Entscheidung des OLG Bamberg (a.a.O. OLGR 98, 121) folgt nichts anderes, da sie sich in einem wesentlichen Punkt von der hier vorliegenden Konstellation unterscheidet. Der Haftpflichtversicherer hatte dort vorgerichtlich einen Teil des Schadens aber ohne anteilige Kosten bezahlt. Mit der Klage wurden lediglich die Geschäftsgebühren aus dem Teil der Forderung geltend gemacht, der bereits vorgerichtlich reguliert worden und deshalb nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war(OLGR 98 a.a.O.). Insoweit lag eine anrechenbare Überschneidung der geltend gemachten Geschäftsgebühr mit der Verfahrensgebühr aus dem Prozess überhaupt nicht vor.
Bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist deshalb die entstandene Geschäftsgebühr auch dann auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn im Prozess lediglich der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird.
Die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 535,60 EUR netto vermindert sich damit durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr um einen Betrag von 243,75 EUR. Der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag beläuft sich damit auf nur noch 1821,82 EUR. Gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Beklagte wegen der Titulierung der Forderung auf die Anrechnung berufen.
3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten sind nicht angefallen, nachdem die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte (Nr. 1812 KV GKG).
4. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.