22.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120927
Landgericht Bonn: Urteil vom 01.03.2012 – 22 Qs 71/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Bonn
22 Qs 71/11
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 02.08.2011 wird aufgeho-ben.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Bundesstadt C vom ##.05.2011 dahin abgeändert, dass dem Betroffenen notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt
2.820,30 Euro
zu erstatten sind.
Die dem Betroffenen durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Bundesstadt C, die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen die Landeskasse.
Gründe:
I.
Der Betroffene steht unter rechtlicher Betreuung. Er bzw. sein Betreuer, Rechtsanwalt M, begehren die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten aufgrund von zwölf Bußgeldverfahren, welche die Bundesstadt C, die Antragsgegnerin, gegen den Betroffenen geführt hat.
Rechtsanwalt M ist seit dem ##.07.2009 mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Renten- und Unterhaltsforderungen, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Befugnis zum Empfang von Post zum rechtlichen Betreuer des Betroffenen bestellt. Mit Schriftsatz vom ##.07.2009 legitimierte er sich gegenüber der Antragsgegnerin unter Vorlage des Bestellungsbeschlusses und legte "aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsorge" gegen zwölf gegen den Betroffenen ergangene Bußgeldbescheide der Antragsgegnerin Einspruch ein. Zur Begründung wies er auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hin. Dieser sei seit langem derart schwer alkoholabhängig, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Bußgeldvorwürfe adäquat zu verteidigen.
Dieser Schriftsatz und alle weiteren an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsätze von Rechtsanwalt M wiesen jeweils die Aktenzeichen aller Bußgeldverfahren auf. Es wurde dabei jeweils nur ein einheitlicher Schriftsatz verfasst. Jeweils in Fettdruck und unterstrichen war als Betreff "Betreuungssache T" genannt. Auf der rechten Seite stehen untereinander – ebenfalls fettgedruckt und unterstrichen – die Wörter "Wichtig" und "Betreuungsverfahren". Die Schriftsätze wurden auf dem Briefbogen verfasst, welche Rechtsanwalt M auch ansonsten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt verwendet.
Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Betroffenen schwere Hirnleistungsdefizite resultierend aus einem langjährigen schweren Alkoholmissbrauch bescheinigte, nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ##.05.2010 alle Bußgeldbescheide zurück und stellte die Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung ein.
Mit Schriftsatz vom ##.03.2011 hat Rechtsanwalt M gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, Rechtsanwaltskosten aus seiner Verfahrensvertretung in Höhe von insgesamt 2.820,30 Euro festzusetzen und zu erstatten. Seine Vergütung hat er auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – unter Ansatz von hälftigen Mittelgebühren wie folgt berechnet:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: 42,50 Euro x 12 510,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG: 67,50 Euro x 12 810,00 Euro
Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG: 67,50 Euro x 12 810,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20 Euro x 12 240,00 Euro
Zwischensumme (netto): 2.370,00 Euro
19% USt, Nr. 7800 VV RVG 450,30 Euro
Gebühren und Auslagen insgesamt (brutto): 2.820,30 Euro
Mit Bescheid vom ##.05.2011 entschied die Antragsgegnerin, dass "die Kosten" von ihrer Stadtkasse zu tragen sind. Dabei nahm sie Bezug auf § 105 OwiG i.V.m. § 467a der Strafprozessordnung.
Im gleichen Bescheid setzte sie unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrages die zu erstattenden Auslagen wie folgt fest:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 85,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 135,00 Euro
Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG 135,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme (netto): 375,00 Euro
19% USt, Nr. 7800 VV RVG 71,25 Euro
Gebühren und Auslagen insgesamt (brutto): 446,25 Euro
Der Vergütungsberechnung legte sie zugrunde, dass es sich bei der Vertretung in den Bußgeldverfahren lediglich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsanwalt M für alle gegen den Betroffenen eingeleitete Bußgeldverfahren immer nur einen Schriftsatz mit allen Aktenzeichen verfasst habe, so dass deshalb von einer einzigen Angelegenheit auszugehen sei. Er könne die Gebühren und Auslagenpauschale daher nur einmal fordern. Die Antragsgegnerin legte dabei Mittelgebühren zugrunde.
Dagegen hat Rechtsanwalt M gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom ##.08.2011 diesen Rechtsbehelf zurückgewiesen. Dabei hat es aus der Formulierung in der Antragsschrift "beantrage ich" geschlossen, dass Rechtsanwalt M den Antrag im eigenen Namen gestellt habe. Dies stehe der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung allerdings nicht entgegen, da er durch den Kostenfestsetzungsbescheid selbst beschwert und daher antragsberechtigt sei. In der Sache sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber nicht begründet. Rechtsanwalt M stünden bereits deshalb keine Gebührenansprüche nach dem RVG zu, da er nicht als Verteidiger, sondern als Betreuer des Betroffenen tätig geworden sei. Unabhängig von der Frage, ob er berechtigt gewesen wäre, sich in den Bußgeldverfahren als Verteidiger zu legitimieren und dann entsprechend abzurechnen, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr habe er in jedem Schreiben deutlich auf das Betreuungsverhältnis hingewiesen. Auch eine Verteidigungsvollmacht habe er nicht vorgelegt. Stattdessen habe er sich mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Betreuer legitimiert.
Dagegen hat Rechtsanwalt M unter dem ##.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, wobei er ähnlich wie beim Ausgangsrechtsbehelf "lege ich […] ein" formulierte.
In der Beschwerdeinstanz hat Rechtsanwalt M ergänzend vorgetragen:
Er ist der Ansicht, dass seine Bestellung für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" auch seine Tätigkeit als Verteidiger im Bußgeldverfahren umfasse, da die Bußgelder unzweifelhaft Vermögensbezug hätten.
Dessen ungeachtet habe der Betroffene ihn aber auch ausdrücklich darum gebeten, ihn in den zahlreichen Bußgeldvorgängen der Antragsgegnerin anwaltlich zu vertreten. Die Bußgeldvorgänge seien Gegenstand diverser Gespräche mit dem Betroffenen selbst und dem Leiter des Dhauses gewesen, in welchem der Betroffene lebe.
Nach seiner Ansicht sei die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vertretene Rechtsauffassung nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein als Berufsbeteuer bestellter Rechtsanwalt eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigenden Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstelle. Dies sei bei den Bußgeldverfahren der Fall gewesen. Es könne für das Entstehen keine Rolle spielen, dass er nach Auffassung des Amtsgerichts nach außen hin nicht als Verteidiger, sondern lediglich als Betreuer tätig geworden sei. Für das Entstehen von (gesetzlichen) Gebühren gebe es keinen "Empfängerhorizont". Abgesehen hiervon habe auch die Antragsgegnerin seine Tätigkeit als "anwaltliche" Tätigkeit verstanden, andernfalls hätte sie die bereits anerkannten Gebühren nicht gezahlt. Zudem folge die anwaltliche Tätigkeit bereits aus dem Umstand, dass sämtliche Schriftstücke auf seinem Anwaltsbriefbogen verfasst worden seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Kosten waren antragsgemäß festzusetzen.
1. )
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. OWiG statthaft. Die Mindestbeschwerdesumme von 50 Euro ist überschritten. Zudem ist die sofortige Beschwerde auch fristgerecht eingelegt worden.
Allerdings teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts nicht, wonach Rechtsanwalt M im eigenen Namen auf gerichtliche Entscheidung angetragen konnte. Er ist durch die Kostenfestsetzung der Antragsgegnerin selbst nicht beschwert. Diese betrifft nur den Erstattungsanspruch des Betroffenen gegenüber der Antragsgegnerin. Über die Zahlungspflicht des Betroffenen Rechtsanwalt M gegenüber wird nicht entschieden. Rechtsanwalt M wäre selbst dann, wenn die Kostenfestsetzung durch die Antragsgegnerin rechtskräftig werden würde, gegenüber dem Betroffenen nicht daran gehindert, seine Vergütung entsprechend der Kostenberechnung abzurechnen und – das Bestehen eines Anspruchs vorausgesetzt – auch erfolgreich durchzusetzen.
Daran scheitert indes weder die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Zwar hat Rechtsanwalt M nicht ausdrücklich im Namen des Betroffenen gehandelt. Es ist jedoch anzunehmen, dass Rechtsanwalt M einen zulässigen Rechtsbehelf bzw. ein zulässiges Rechtsmittel, mithin solche für den Betroffenen, einlegen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelführer der Betroffene selbst ist. Die Formulierungen "beantrage ich…" bzw. "lege ich … ein" stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Diese Formulierungen machen lediglich deutlich, dass Rechtsanwalt M aus eigenem Willen heraus handelte. Zu einer solchen Vertretung im Willen war er auch berechtigt. Denn unabhängig davon, ob der Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" auch zur Verteidigung im Bußgeldverfahren ermächtigt, was – worauf nachfolgend noch einzugehen ist – sehr zweifelhaft ist, hat die Geltendmachung des Anspruchs auf Auslagenerstattung zugunsten des Betroffenen eindeutig Vermögensbezug, so dass Rechtsanwalt M jedenfalls als Betreuer befugt ist, diesen Anspruch für den Betroffenen geltend zu machen. Da er sich der Verwaltungsbehörde gegenüber bereits als Betreuer legitimiert hatte, bedurfte es auch keines ausdrücklichen Zusatzes mehr, dass er "im Namen des Betroffenen" oder "für den Betroffenen" den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit.
2. )
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Rechtsanwalt M nicht als Verteidiger, sondern lediglich als Betreuer für den Betroffenen tätig geworden ist. Denn dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. In diesem Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass Rechtsanwalt M als Verteidiger tätig geworden ist und daher auch entsprechend abrechnen kann.
a. )
Zur zivilprozessualen Kostenfestsetzung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 m.w.N.) die Ansicht, dass im Kostenfestsetzungsverfahren über streitige Tatsachen und komplizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Verfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Eine Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente nicht sinnvoll möglich. Die Prüfung habe sich daher grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden seien. Es sei aber grunds ätzlich nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet; diesbezügliche materiell-rechtliche Streitfragen gehörten nicht in das Festsetzungsverfahren, sondern könnten mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen seien materiell-rechtlichen Einwänden nur ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wo sie keine Tatsachenaufklärung erforderten und sich mit den im Festsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären ließen.
Diese Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist auch auf die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Straf- und Bußgeldverfahren übertragbar. Dass sich hier der Erstattungsanspruch in aller Regel nicht gegen Dritte, sondern gegen die Staatskasse richtet, machen die aufgezeigten Gründe, von einer Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen in diesem Verfahren abzusehen, nicht weniger gewichtig.
Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei der Kostenfestsetzung nach § 106 OWiG nicht die Frage zu prüfen hatte, ob Rechtsanwalt M dem Betroffenen im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich schuldet. Denn um eine eindeutige und einfach zu beantwortende Rechtsfrage handelte es sich gerade nicht, wie die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen zeigen:
Eine Abrechnung nach den für einen Verteidiger geltenden Gebührensätzen des RVG setzt nicht notwendig voraus, dass Rechtsanwalt M als Verteidiger aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig geworden ist. Auch als Betreuer kann er – worauf Rechtsanwalt M zu Recht hinweist – für anwaltsspezifische Dienstleistungen nach dem anwaltlichen Gebührenrecht abrechnen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass letzteres voraussetzt, dass er auch nach außen hin als Verteidiger aufgetreten ist, wäre die Frage, ob dies der Fall war oder nicht, hier nicht eindeutig zu beantworten. So hat Rechtsanwalt M zwar einerseits in den Schreiben stets auf das Betreuungsverhältnis Bezug genommen, andererseits aber im Schriftsatz vom ##. Juli 2009 die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide "aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsorge" eingelegt, was nahe legt, dass er anwaltlich tätig werden wollte. Die Antragsgegnerin hat die Abrechnung nach den Gebührenvorschriften des RVG zudem nicht in Zweifel gezogen, sondern Gebühren und Auslagen nach dem RVG festgesetzt. Zudem liegt es nahe, dass Rechtsanwalt M als Betreuer gar nicht zur Verteidigung in den Bußgeldverfahren befugt war. Von dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" dürfte eine solche Tätigkeit nicht mehr gedeckt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2008, 91 für das Strafverfahren). Dies hätte zur Folge, dass Rechtsanwalt M außerhalb seiner Betreuertätigkeit tätig geworden wäre. In der Beschwerdeinstanz macht Rechtsanwalt M allerdings geltend, dass der Betroffene ihn gebeten habe, ihn anwaltlich in den Bußgeldverfahren zu vertreten, wodurch neben dem Betreuerverhältnis ein gesonderter Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen sein könnte. Würde man darauf die Erstattung stützten, müssten die näheren Umstände des Zustandekommens eines Vertrags und im Hinblick auf den mitgeteilten Gesundheitszustand des Betroffenen zudem geklärt werden, ob der Vertrag wirksam geschlossen worden ist. Selbst aber wenn der Betroffene geschäftsunfähig wäre, wäre ein Anspruch nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr könnte sich dann ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) ergeben, mit allen damit zusammenhängenden schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen.
Die Klärung all dieser schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen. Dies gilt auch für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und das hiesige Beschwerdeverfahren. Was bei der Ausgangsentscheidung nicht berücksichtigt werden durfte, ist nach allgemeinen Regeln auch in einem sich anschließenden Rechtsbehelf- und Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen (Kongruenz des Prüfungsrahmens).
Im hiesigen Verfahren kommt es daher allein darauf an, dass Rechtsanwalt M Leistungen erbracht hat, zu denen sich der Betroffene des Beistandes eines Rechtsanwalts hätte bedienen können und die dann nach dem RVG zu vergüten gewesen wären. Da zu den ersatzfähigen notwendigen Auslagen stets die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören (vgl. §§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 StPO) werden damit lediglich solche Kosten gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, welche der Betroffene zu ihren Lasten ohnehin hätte aufwenden dürfen. Das Interesse des Betroffenen an einer zügigen Festsetzung seiner Auslagen hat hier Vorrang vor dem Interesse der Antragsgegnerin, – gegebenenfalls vorläufig – mit Kosten belastet zu werden, die der Betroffene im Innenverhältnis seinem Rechtsanwalt möglicherweise nicht schuldet.
Dem Anspruch des Betroffenen steht hier auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihrer Stadtkasse mit Bescheid vom ##.05.2011 lediglich "die Kosten" auferlegt hat und nicht – wie es eigentlich erforderlich gewesen wäre – (auch) die Auslagen des Betroffenen. § 105 OWiG verweist auf die kostenrechtlichen Vorschriften der StPO, welche zwischen den (gerichtlichen) Kosten des Verfahrens und den Auslagen des Betroffenen begrifflich unterscheidet (vgl. § 464 Abs. 1 und 2 StPO). Fehlt ein Ausspruch über die Auslagenerstattung kann diese daher nicht beansprucht werden, selbst wenn dieser lediglich versehentlich unterblieben ist. Aus der Bezugnahme im Bescheid der Antragsgegnerin auf § 467a Abs. 1 StPO, welcher die Auslagenerstattung regelt, und aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zudem die Auslagen des Betroffenen festgesetzt hat, folgt hier allerdings, dass die Entscheidung über "die Kosten" sich auch auf die Auslagen des Betroffenen bezieht.
Rechtsanwalt M hat die nach dem RVG für die Verteidigung in den Bußgeldverfahren zu zahlende Vergütung auch zutreffend berechnet.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbständige Angelegenheiten in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also jeweils zwölf Mal.
Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
Zum Strafverfahren wird dabei – soweit ersichtlich einhellig – die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (Aus der Rechtsprechung etwa: LG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513f; LG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschluss vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; so auch die ganz herrschende Kommentarliteratur zum RVG).
Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht.
Vorliegend wurden gegen den Betroffenen bis zuletzt zwölf verschiedene Bußgeldverfahren mit jeweils unterschiedlichen Geschäftsnummern getrennt geführt. Eine Verfahrensverbindung erfolgte bis zuletzt nicht. Ohne Belang ist insoweit, dass Rechtsanwalt M nicht in jedem Bußgeldverfahren gleichlautende Schreiben verfasst und bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, sondern seine Ausführungen unter Bezugnahme auf die zwölf Bußgeldverfahren in jeweils einem Schriftsatz zusammenfasste. Eine solche Verfahrensweise ist einer Verbindung der Verfahren durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht nicht vergleichbar; sie diente ersichtlich lediglich der Vereinfachung des Schriftverkehrs. Vorliegend hätte es aufgrund der getrennten Verfahrensführung zudem nicht genügt, wenn Rechtsanwalt M lediglich in einem Verfahren ohne Bezugnahme auch auf die Aktenzeichen der weiteren Verfahren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hätte, auch wenn die gegebene Begründung des schlechten Gesundheitszustandes sachlich alle Verfahren betraf. Hatte er aber aufgrund der Verfahrensgestaltung durch die Antragsgegnerin mehrere Verfahren parallel zu führen, ist nicht einzusehen, ihn gebührenrechtlich so zu stellen, als habe er nur ein einziges Verfahren geführt. Ein geringerer Aufwand aufgrund der Gleichartigkeit der Verfahren ist lediglich bei der Gebührenhöhe für die jeweiligen Wahlanwaltsgebühren zu berücksichtigen.
Die Gebühren sind nach den im Verg ütungsverzeichnis des RVG aufgeführten Voraussetzungen auch entstanden. Dass Rechtsanwalt M für den Betroffenen als sog. "Vollverteidiger" tätig war, steht außer Streit. Die von ihm vorgelegte Berechnung ist zudem auch rechnerisch zutreffend.
III.
Die Entscheidung über die Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, wobei § 62 Abs. 2 OWiG für das Verfahren des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf diese Vorschrift verweist. Die Auslagen für dieses Verfahren sind nicht von der Landeskasse, sondern von der Stadtkasse der Antragsgegnerin zu tragen (Göhler, OWiG, § 62 Rdnr. 32a). Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt hingegen die Landeskasse.