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  • 20.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121848

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 24.10.2011 – 5 W 597/11

    Klagt der Anspruchsteller zusammen mit der Hauptforderung die Kosten der Beweissicherung ein, erhöhen diese den Gegenstandswert des Verfahrens nicht, weil es sich ungeachtet des prozessualen Vorgehens des Klägers um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt.


    5 W 597/11

    In Sachen

    - Beklagter und Beschwerdeführer -

    Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:

    gegen

    - Kläger und Beschwerdegegner -

    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Schadensersatzes

    hier: Streitwertbeschwerde

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel als Einzelrichter am 24.10.2011 beschlossen:

    Tenor:
    1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch die Einzelrichterin des Landgerichtes Mainz wird zurückgewiesen.

    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    I. Der Kläger begehrte von dem Beklagten Schadensersatz nach § 280 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Werkvertrag.

    Dabei verlangte er primär die Rückzahlung der vertraglichen Vergütung von 1.913,25 EUR sowie Kosten von 180,29 EUR für den Einbau eines nutzlosen Gerätes, insgesamt 2.093,54 EUR. Vor dem Hauptsacheverfahren wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Der Kläger hat hier Gerichtskosten von 4.064,05 EUR und Anwaltskosten von 2.010,80 EUR, insgesamt also 6.074,85 EUR verauslagt, die er ebenfalls erstattet verlangte. Letztlich machte er eine Nutzungsausfallentschädigung von 900,00 EUR geltend.

    Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.993,54 EUR festgesetzt und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Nebenforderungen nach § 4 ZPO unbeachtet gelassen.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und seines Bevollmächtigten. Der Kläger habe die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, so dass sie bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen seien. Der Streitwert sei deshalb auf 9.086,30 EUR festzusetzen.

    II. Die Streitwertbeschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht. Ihnen fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da der Beklagte auf der Grundlage eines erhöhten Streitwertes eine abweichende und für ihn günstigere Kostengrundentscheidung erstrebt, ist ausnahmsweise auch seine Streitwertbeschwerde zulässig.

    Die Streitwertbeschwerden sind jedoch unbegründet. Gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht auf 2.993,54 EUR ist nichts zu erinnern. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiellrechtlichen oder als prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch verfolgte und ob der von ihm beschrittene Weg prozessual zulässig war. In jedem Fall verbleibt es beim Charakter der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Nebenforderungen sind solche Forderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Dies ist bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Fall, da deren Erstattung dem Grunde wie der Höhe nach vom Ausgang des Rechtsstreites um die Hauptsache abhängt (ebenso OLG Frankfurt OLGR 2009, 931; OLG Jena OLGR 2004, 223). Auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers oder die Art der prozessualen Geltendmachung kommt es nicht an.

    Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    III. Für das weitere Verfahren weißt der Senat auf Folgendes hin:

    ... es folgen nicht entscheidungserhebliche Ausführungen zu weiteren Anträgen des Beklagten erster Instanz ...

    Goebel

    Hinweise

    rechtskräftig

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 4 ZPO