25.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122918
Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 14.08.2012 – 5 T 378/12
Eine gegenüber den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung führt jedenfalls dann nicht zum mehrfachen Anfall der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr (VV RVG Nr. 3309) entsprechend der Anzahl der Miteigentümer (die WEG hatte 60 Mitglieder), wenn die Aufforderung nicht an die Schuldner selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten mit der Bezeichnung "die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ..." gesandt wird.
5 T 378/12
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Gläubigerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.296,97 Euro.
Gründe
A.
Die beiden Gläubigerinnen begehren die Festsetzung von Vollstreckungskosten.
Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2010 - Az: 1WEG C160/07 (11) - ist eine Kostenforderung der Gläubigerinnen gegen die Schuldner in Höhe von 1.103,62 EUR nebst Zinsen tituliert worden.
Nach Zustellung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen am 15.09.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen durch Schreiben vom 03.11.2010 - gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen - unter Fristsetzung zum 17.11.2010 - zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 angedroht.
Daraufhin erfolgte am 15.11.2010 eine Zahlung in Höhe von 1.168,92 EUR auf die Hauptforderung nebst Zinsen sowie in Höhe von 72,83 EUR auf die Kosten für die Zwangsvollstreckungsandrohung.
Die Gläubigerinnen sind der Ansicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... aus 60 Wohnungseigentümern bestehe, seien für die Vollstreckungsandrohung vom 03.11.2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.442,63 EUR angefallen. Da es sich um insgesamt 61 Schuldner handele, sei die Verfahrensgebühr (25,50 EUR) 61 mal angefallen.
Die Schuldnerinnen sind dem Festsetzungsantrag entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2011 die von den Schuldnern an die Gläubiger zu erstattenden Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO auf 72,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 festgesetzt.
Es hat ausgeführt, das anwaltliche Schreiben mit Zahlungsaufforderung sei an die Schuldnervertreter gerichtet gewesen. Beklagte und somit Schuldner des Verfahrens seien die WEG ... und die Gesellschaft für Hausverwaltung mbH gewesen.
Dagegen haben die Gläubigerinnen am 07.02.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, die Beschlussanfechtungsklage richte sich nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Da ihre Forderung gegen 61 Schuldner bestanden habe, sei die Verfahrensgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Vollstreckungsverfahren 61 mal angefallen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 20.07.2012 nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs, 1 RpflG, 788 Abs. 2, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig.
Da der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss von dem Amtsgericht an die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen erst am 18.01.2012 abgesandt worden ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1.
Wovon auch das Amtsgericht in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend ausgegangen ist, steht den Gläubigerinnen wegen der Zahlungsaufforderung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Anlage 1 RVG Nr. 3309 zu (vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1581 - 1582, [...] Rn. 9 m.w.N.).
2.
Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob die Verfahrensgebühr zweimal angefallen ist, weil in der Zahlungsaufforderung vom 03.11.2010 als Schuldner sowohl die übrigen Miteigentümer der WEG ... in ... als auch deren Verwalterin, die Gesellschaft für Hausverwaltung mbH genannt sind. Dieses Problem kann deshalb dahin stehen, weil das Amtsgericht in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2011 zugunsten der Gläubigerinnen davon ausgegangen ist, dass sich die Zahlungsaufforderung gegen zwei Schuldner gerichtet hat und dass deshalb die Rechtsanwaltsgebühren auch zweimal angefallen sind. Das Amtsgericht hat bei seiner Gebührenfestsetzung in Höhe des Betrages von 72,83 EUR berücksichtigt, dass die Vollstreckungsgebühren bereits in Höhe eines Betrages von 72,83 EUR beglichen worden sind.
3.
Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der gemäß Nr. 3309 VVRVG angefallene Verfahrensgebühr ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Frage, ob im Falle einer gegen mehrere Gesamtschuldner gerichteten Zwangsvollstreckung jeweils eigene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 2010, 301 - 302, [...] Rn. 4; Schleswig-Holsteiniges OLG, JurBüro 1996, 89 - 90, [...] Rn. 4 m.w.N.; OLG Frankfurt AGS 2004, 69; OLG Düsseldorf InVo 1997, 196, [...] Rn. 3 m.w.N.).
Jedenfalls in dem vorliegenden Fall haben entgegen der Auffassung der Gläubigerinnen keine 61 Vollstreckungsangelegenheiten vorgelegen, die es rechtfertigen würden, ihrer Prozessbevollmächtigten 61 mal die Vollstreckungsgebühr zuzubilligen.
Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat nur eine einzige Zahlungsaufforderung an denselben Adressaten, nämlich an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen gerichtet. In dieser Zahlungsaufforderung waren die Miteigentümer der WEG ... in ... nicht namentlich aufgeführt.
Dieses Vorgehen kann lediglich als eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme im gebührenrechtlichen Sinn angesehen werden (vgl. dazu Schleswig-Holsteiniges OLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung an jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtet worden wäre (vgl. dazu BGH a.a.O., [...] Rn. 9) kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
4.
Bei der Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG und bei der Bewertung, ob die Tätigkeit der Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit erbracht wurde, ist zu berücksichtigen, dass durch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen abgegolten werden soll. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wird grundsätzlich auch sein Arbeitsaufwand geringer sein als bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Angelegenheiten. Deshalb kann der Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern.
Demzufolge richtet sich in dem Erkenntnisverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes (Anlage 1 Nr. 3100 RVG) nicht nach der Anzahl der Beklagten. Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen konnte somit in dem der Zwangsvollstreckung vorausgegangenen Erkenntnisverfahren - einem Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 46 WEG - nicht 61 mal die Verfahrens- und die Terminsgebühr geltend machen.
Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich der Arbeitsaufwand nicht von der Anzahl der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt. Ebenso verhält es sich bei einer Zahlungsaufforderung, die im Anschluss an ein solches Beschlussanfechtungsverfahren an die Prozessbevollmächtigten der zuvor verklagten Wohnungseigentümer gerichtet wird. Ein erhöhter Arbeitsaufwand des zur Zahlung auffordernden Rechtsanwaltes, der es rechtfertigen würde, anstelle einer Vollstreckungsgebühr in Höhe von 72,83 EUR eine solche in Höhe von 4.442,63 EUR nur deshalb zu verlangen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 60 Miteigentümern besteht, liegt offensichtlich nicht vor.
Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der geltend gemachten Mehrforderung.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.