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  • 16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123110

    Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 07.08.2012 – Ws 137/11

    Die kostenrechtliche Rückwirkung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren, die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung auf verbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt.


    Ws 137/11

    in der Strafsache
    gegen pp.
    wegen Diebstahls
    Auf die weitere Beschwerde des Senators für Justiz und Verfassung, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht, vom 23.08.2011 gegen den Beschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 10.08.2011 hat der 1. Strafsenat durch die Richter am 07.08.2012 beschlossen:
    Tenor:

    Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
    Gründe

    I.

    Das Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft den Erstattungsanspruch des Verteidigers gegen die Staatskasse im Falle der Beiordnung nach der Verbindung mehrerer Strafverfahren, in denen er zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig geworden ist.

    Unter dem 14.06.2010 erhob die Staatsanwaltschaft in dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 522 Js 30436/10 Anklage vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal, wo sie am 21.06.2010 einging. Gegenstand der Anklage war ein am 09.04.2010 begangener Ladendiebstahl. Rechtsanwalt J. hatte sich in diesem Verfahren mit Schreiben vom 08.06.2010 bei der Staatsanwaltschaft Bremen als Verteidiger des Verurteilten gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erst nach der Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 522 Js 70251/09 und der Eröffnung des Hauptverfahrens am 15.09.2010 gewährt.

    Die Anklage vom 09.07.2010 in dem später vom Amtsgericht Bremen-Blumenhal hinzuverbundenen Verfahren 522 Js 70251/09 ging am 21.07.2010 bei dem Amtsgericht ein. Sie umfasst vier Diebstahlsvorwürfe mit Tatzeiten vom 17.06.2008 bis zum 07.05.2010. Dieses Verfahren ist aus der Verbindung zunächst selbständig geführter Ermittlungsverfahren entstanden.

    Rechtsanwalt J. hatte mit Schreiben vom 16.04.2010 gegenüber der Polizei die Vertretung des Verurteilten in dem Verfahren 522 Js 70251/09 angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Am 09.05.2010 hatte er bei der Staatsanwaltschaft nach Einsicht in die Ermittlungsakte die Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 154 StPO angeregt und dieses näher begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt beschränkte sich der Verfahrensgegenstand auf eine der später angeklagten Taten.

    Mit Verfügung vom 31.05.2010 verband die Staatsanwaltschaft zu dem Verfahren 522 Js 70251/09 das Verfahren 310 Js 23226/10 als Sonderakte 1 hinzu. Im letztgenannten Verfahren (Diebstahl von 870 EUR) hatte sich Rechtsanwalt J. ebenfalls bereits am 16.04.2010 gegenüber der Polizei Bremen als Verteidiger des Verurteilten legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Am 02.06.2010 wurden durch die Staatsanwaltschaft zwei weitere gegen den Verurteilten geführte Verfahren zu dem Verfahren 522 Js 70251/09 hinzuverbunden und Rechtsanwalt J. erneut Akteneinsicht gewährt. Nach Ablauf einer Stellungnahmefrist wurde die Anklage vom 09.07.2010 erhoben und die Verbindung mit bereits anhängigen Verfahren beantragt.

    Die Anklage in dem Verfahren 522 Js 30436/10 wurde dem Verurteilten am 25.06.2010 zugestellt. Rechtsanwalt J. erhielt als Verteidiger entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine Nachricht von der Zustellung noch eine Abschrift der Anklageschrift. Am 22.07.2010 beschloss das Amtsgericht Bremen-Blumenthal die Verbindung der Verfahren 32 Ds 522 Js 30436/10 und 32 Ds 522 Js 70251/09 zwecks gemeinsamer Entscheidung und ordnete an, dass das erstgenannte Verfahren führe. Der Verbindungsbeschluss und die Anklage des verbundenen Verfahrens wurden dem Verurteilten am 30.07.2010 zugestellt. Rechtsanwalt J. erhielt Ausfertigungen beider Schriftstücke und Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 31.08.2010 ließ das Amtsgericht Bremen-Blumenthal die Anklagen vom 14.06.2010 und vom 09.07.2010 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Zugleich beraumte es den Termin zur Hauptverhandlung am 08.10.2010 an. Mit Schreiben vom 24.09.2010 beantragte Rechtsanwalt J. unter Angabe des Aktenzeichens des führenden Verfahrens seine Beiordnung als Verteidiger, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 08.10.2010 ordnete das Amtsgericht Rechtsanwalt J. dem Verurteilten als Verteidiger bei. Hinsichtlich des Tatvorwurfes aus der Anklage des führenden Verfahrens vom 14.06.2010 und der Tatvorwürfe zu Ziffern 1. und 2 aus der Anklage des verbundenen Verfahrens vom 09.07.2010 wurde das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung im Hinblick auf vorangegangene Verurteilungen gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der verbliebenen Taten erkannte das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Urteil erlangte seine Rechtskraft am 16.10.2010.

    Mit Schreiben vom 18.10.2010 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 1.342,32 EUR. Dabei machte er im führenden Verfahren 522 Js 30436/10, in dem von der Staatsanwaltschaft im Stadium des Ermittlungsverfahrens hinzuverbundenen Verfahren 310 Js 23226/10 (SA 1) und dem im Zwischenverfahren verbundenen Verfahren 522 Js 70251/09 jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend. Daraufhin leitete die zuständige Rechtspflegerin dem Strafrichter, der die Beiordnung ausgesprochen hatte, die Akte zu mit der Anfrage, ob diese auch für das verbundene Verfahren gelte. Im Vermerk vom 18.11.2010 führte der Strafrichter aus, in der Verhandlung am 08.10.2010 sei nur eine Beiordnung entsprechend dem Antrag vom 24.09.2010 beschlossen worden, eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sei nicht beantragt und auch nicht beschlossen worden. Mit Beschluss vom 04.01.2011 setzte die Rechtspflegerin die Pflichtverteidigervergütung auf 701,51 EUR fest, wobei sie die vom Verteidiger in den Verfahren 32 Ds 522 Js 70251/09 samt Sonderakte 1 geltend gemachten Gebühren unter Verweis auf den Vermerk des Strafrichters vom 18.11.2010 nicht anerkannte.

    Die gegen diese Entscheidung vom Verteidiger eingelegte Erinnerung vom 14.01.2011 wies das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom 28.03.2011 zurück, da eine Verteidigerbestellung allein in dem führenden Verfahren erfolgt sei. Auf die Beschwerde des Verteidigers hin hob das Landgericht Bremen die Erinnerungsentscheidung vom 28.03.2011 auf und änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.01.2011 dahingehend ab, dass die Verteidigervergütung auf die beantragten 1.342,32 EUR festgesetzt werde. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.

    Der Beschluss des Landgerichts wurde der Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen am 16.08.2011 zugestellt. Unter dem Datum des 23.08.2011 hat sie eine weitere Beschwerde verfasst. Diese ist versehentlich einer Aktenanforderung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts an das Landgericht Bremen beigeheftet worden. Diese Aktenanforderung trägt den Eingangsstempel der Gemeinsamen Eingangsstelle des Amtsgerichts und des Landgerichts Bremen vom 25.08.2011. Der "Irrläufer" wurde am 01.09.2011 vom damaligen Vorsitzenden des 1. Zivilsenats bei Vorlage der vom Landgericht angeforderten Akte entdeckt. Der Bezirksrevisor bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Koch hat in einem Vermerk vom 02.09.2011 festgehalten, dass der zuständige Geschäftsstellenbeamte des Landgerichts die Aktenanforderung zusammengeheftet mit der weiteren Beschwerde der Bezirksrevisorin in seinem Fach vorgefunden habe und beide Schriftstücke unverändert mit der angeforderten Akte dem Oberlandesgericht übersandt habe.

    Die Bezirksrevisorin stützt ihre weitere Beschwerde darauf, dass der § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auf jeden Fall zur Anwendung kommen müsse, unabhängig davon, ob eine Pflichtverteidigerbeiordnung vor oder nach Verbindung mehrerer Strafverfahren erfolgt sei. Fehle es - wie hier - an einer Entscheidung über die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auf die verbundenen Verfahren, könne dem Pflichtverteidiger auch kein Gebührenanspruch hinsichtlich dieser Verfahren zustehen.

    II.

    Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.

    1. Die weitere Beschwerde ist nach der verbindlichen Zulassungsentscheidung der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen statthaft (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 4 RVG). Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 8 RVG i.V.m. § 122 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht in der Senatsbesetzung zuständig. Die weitere Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen einzulegen war, ist von der Bezirksrevisorin form- und fristgerecht bei dem Ausgangsgericht (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG) eingelegt worden. Es fehlt insbesondere nicht an der fristgerechten Beschwerdeeinlegung, da die Beschwerdeschrift am 25.08.2011 und somit noch innerhalb der am 16.08.2011 begonnenen Zweiwochenfrist bei dem Landgericht Bremen eingegangen ist. Auch wenn die Beschwerdeschrift selbst keinen Eingangsstempel des Landgerichts trägt, ist dieser Umstand nachvollziehbar dadurch erklärt, dass sie der Aktenanforderung des Oberlandesgerichts vom 23.08.2011 in einem zivilrechtlichen Verfahren nachgeheftet war und daher zeitgleich mit der Aktenanforderung am 25.08.2011 beim Landgericht Bremen eingegangen war.

    2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Rechtsanwalt J. stehen die von ihm mit Antrag vom 18.10.2010 begehrten Gebühren in den Verfahren 522 Js 30436/11, 70251/99 und 310 Js 23226/10 zu, wie es die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen zutreffend in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat .

    Die Ansprüche auf die in den verbundenen Verfahren entstandenen Geschäfts- und Verfahrensgebühren ergeben sich bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 5 S. 1 RVG. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger wirkt auch kostenrechtlich zunächst allein in die Zukunft. Von diesem Grundsatz macht § 48 Abs. 5 RVG drei Ausnahmen: Satz 1 für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor der Bestellung im ersten Rechtszug, Satz 2 für den Fall der Bestellung in einem späteren Rechtszug und Satz 3 für den Fall der Verbindung eines Verfahrens zu einem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt bereits zum Verteidiger bestellt war. Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass es einer Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auch bei einer Verbindung der Verfahren vor der Beiordnungsentscheidung des § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bedarf. Satz 3 setzt ersichtlich voraus, dass die Verbindung zu einem Verfahren erfolgt, in dem bereits eine Beiordnungsentscheidung getroffen worden ist.

    Es handelt sich mithin um drei selbständige und voneinander unabhängige Erstreckungstatbestände. Erfolgt die Beiordnung im ersten Rechtszug nach der Verbindung von zuvor selbständig geführten Verfahren, so erwachsen dem Rechtsanwalt Vergütungsansprüche für alle verbundenen Verfahren, soweit er in diesen vor der Verbindung tätig geworden ist (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 27.09.2011, StRR 2012, 78,79; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2009. bei [...] Rn 8; KG Berlin, Beschluss vom 17.03.2009, NStZ-RR, 2009, 360 [KG Berlin 17.03.2009 - 1 Ws 369/08]; Thüringer OLG, Beschluss vom 12.06.2008, RPfleger 2009, 171, 172; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005, NStZ-RR 2005, 285; LG Aurich, Beschluss vom 04.01.2011, bei [...] Rn 7; Gerold/Schmidt RVG, 20. A. 2012, § 48 Rn 148; a.A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012, bei [...] Rn 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010, bei [...] Rn 7; OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2007, bei [...] Rn 21f).

    Die gegenteilige Auffassung lässt in der Praxis schwer zu überwindende Anwendungshindernisse, kaum begründbare Zufallsergebnisse und zudem einen erheblichen Mehraufwand der Gerichte im Beiordnungs- und Kostenfestsetzungsverfahren besorgen. Dies gilt vor allem bei Verfahren, die bereits durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren verbunden werden. Bei Sammelverfahren oder der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Straftaten von Intensivtätern im Ermittlungsverfahren müsste im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung für jedes einzelne Verfahren geprüft werden, ob eine Erstreckung erfolgen soll oder nicht. Im Bereich der Beschaffungskriminalität von Drogenabhängigen etwa werden nicht selten 30 oder mehr Tatvorwürfe in einer Anklageschrift zusammengefasst. Im Rahmen der Beiordnungsentscheidung müsste dann Fall für Fall untersucht werden, ob eine Erstreckung angeordnet werden soll. Eine solche Entscheidung wird weiter erschwert, wenn erst die Verbindung mehrerer Verfahren die Beiordnung eines Verteidigers notwendig macht, jedes Verfahren für sich betrachtet dazu aber nicht ausgereicht hätte. Folgt man der Ansicht, dass der Erstreckungsantrag auch noch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens gestellt werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 27.09.2011, StRR 2012, 78,79 m.w.N.), müsste ggf. noch im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden, auf welche der Jahre zuvor im Stadium des Ermittlungsverfahrens verbundenen Verfahren die Vergütung erstreckt werden soll. Welches der verbundenen Verfahren zum führenden erklärt wird, ist häufig von Zufällen abhängig, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Es ist nicht das Verfahren mit dem gewichtigsten Vorwurf sondern als erstes zur Anklage gekommen und in der Hauptverhandlung eingestellt worden. Es ist der Sache nach kaum begründbar, dass der Verteidiger für seine Tätigkeit vor der Beiordnung in diesem Verfahren vergütet werden soll, bei den gewichtigeren verbundenen Verfahren aber nicht.

    Eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist mithin nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt. Diese Verbindungen werden in aller Regel durch die Gerichte der Hauptsache zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem sich die Frage problemlos beantworten lässt, ob auch in dem hinzuzuverbindenden Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig wäre und deshalb eine Erstreckung der Wirkungen des § 48 Abs. 5 S. 1 RVG anzuordnen ist.

    Aus den vorstehenden Gründen bedurfte es in der Beiordnungsentscheidung vom 08.10.2010 nicht der Erklärung, die Pflichtverteidigerbeiordnung werde auf die gesamten, bereits zuvor verbundenen Strafverfahren gegen den Verurteilten erstreckt. Diese Wirkung ist bereits durch die Beiordnung i.V.m. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG eingetreten. Eine Beiordnung allein für das führende Verfahren konnte - entgegen der wohl vom Amtsrichter vertretenen Auffassung - am 08.10.2010 angesichts der zuvor bereits vorgenommenen Verfahrensverbindung nicht mehr erfolgen. Der bestellte Verteidiger hat in den verbundenen Verfahren Gebührenansprüche dadurch erlangt, dass er vor der Verbindungsentscheidung in den jeweiligen Verfahren als Wahlverteidiger tätig geworden ist. Diese Ansprüche richten sich nach der am 08.10.2011 erfolgten Beiordnung gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 RVG gegen die Staatskasse.

    Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

    RechtsgebietRVGVorschriften§ 48 Abs. 5 S. 1, 3 RVG