Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123791

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.05.2012 – 10 W 5/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-10 W 5/12

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.11.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 04.11.2011 wird kostenfällig zurückgewiesen.

    G r ü n d e:

    Die am 28.11.2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 17.11.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 04.11.2011 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

    1.

    Die erfolgte Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

    Die Anrechnungsvoraussetzungen gemäß RVG-Vorbem. 3 Abs. 4 liegen vor. Hier ist wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2300 entstanden, die zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens anzurechnen ist. Gegenstand ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit und nicht nur der jeweilige Auftrag tatsächlich bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 135). Vorgerichtliche Abmahnung und nachfolgendes gerichtliches Unterlassungsverfahren beziehen sich auf dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, namentlich auf die Frage, ob die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist. In der Rechtssprechung wird eine Anrechnung der für die Abmahnung entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bejaht (vgl. KG v. 07.10.2008, 27 W 123/08; OLG Frankfurt v. 20.05.2008, 6 W 61/08).

    Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte auch gemäß § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG berufen. Die vorprozessual für die Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr ist tituliert. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Titel rechtskräftig ist, so dass es nicht schadet, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 15a Rn. 19).

    2.

    Der Abzug von EUR 10,00 für in der Hotelrechnung enthaltenes Frühstück ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Der in die Prozesskosten verurteilte Gegner muss gem. § 91 Abs.2 S. 1 ZPO diejenigen Reisekosten tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. War – wie im angefochtenen Beschluss bejaht – eine Übernachtung als notwendig anzuerkennen, sind mithin die Kosten für diese Übernachtung zu erstatten. Mahlzeiten hingegen gehören nicht zu den notwendigen Reisekosten, weil die Aufnahme von Mahlzeiten auch ohne die Reise zum Prozessgericht notwendig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten, die der Rechtsanwalt durch eine auswärtige – statt häusliche - Verpflegung hat, werden durch das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten (vgl. Gerold/Schmidt-Madert/Müller-Rabe, VV 7005, 7006 Rn. 4).

    Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass das Tage- und Abwesenheitsgeld in Anbetracht dessen, dass es zugleich eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte sein soll (vgl. Gerold/Schmidt-Madert/Müller-Rabe, VV 7005, 7006 Rn. 1), mit maximal lediglich EUR 60,- selbst für eine 24stündige Geschäftsreise relativ gering bemessen ist. Könnte man die Mehrkosten dem unterlegenen Prozessgegner in Rechnung stellen, würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit einem enormen und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Prüfungsaufwand belastet, weil dann auch hinsichtlich Mittag- und Abendessen die Frage der Notwendigkeit des Mehraufwandes zu prüfen wäre. Mithin muss es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bei dem Grundsatz verbleiben, dass der Pauschalsatz einerseits auch dann zu erstatten ist, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind, andererseits aber im Einzelfall den Pauschalbetrag übersteigende Mehrkosten nicht berechnet werden können.

    Nach den vorstehenden Ausführungen sind mithin von einer Hotelrechnung die Kosten des Frühstücks abzusetzen. Werden diese – wie hier – nicht gesondert ausgewiesen, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann bei unverhältnismäßig schwierigen Feststellungen zur Höhe nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Verfahren“). Der vom Landgericht vorgenommene Abzug von EUR 10,- ist nicht zu beanstanden. Dies gilt aber nicht, weil Frühstückskosten stets mit einem Pauschalbetrag von EUR 10,- zu schätzen sind, sondern weil dieser Betrag im vorliegenden Fall ca. 10 % der Übernachtungskosten ausmacht und diese Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung realistisch erscheint. Erfahrungsgemäß gilt, dass Qualität und Kosten des Frühstücks mit der Höhe der Übernachtungskosten ansteigen. Entsprechend würde bei hochpreisigen Übernachtungen der Abzug einer Pauschale von EUR 10,- den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gerecht.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Beschwerdewert: EUR 455,90

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 287 ZPO