05.07.2013
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 75/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. Juni 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe
1
Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer