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  • 05.07.2013

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 75/12


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

    am 6. Juni 2013

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.

    Gründe

    1

    Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.

    Kayser

    Gehrlein

    Vill

    Lohmann

    Fischer

    Vorschriften§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG