21.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132669
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 09.11.2012 – 14 W 616/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Koblenz
09.11.2012
14 W 616/12
In Sachen
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 09.11.2012
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 17.08.2012 dahin geändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.336,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
1
1. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel dringt in der Sache durch. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Flugreisekosten, die für ihren Prozessbevollmächtigten anläßlich der Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine entstanden sind.
2
a) Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Ersatzanspruch sei insoweit auf die (fiktiven) Aufwendungen beschränkt, die mit der Mandatierung eines Untervertreters verbunden gewesen wären, trifft nicht zu. Da die Beklagte unstreitig über keine Rechtsabteilung verfügt, war sie grundsätzlich befugt, einen an ihrem Geschäftsort ansässigen Anwalt umfassend zu beauftragen und damit auch zu den Terminen zu entsenden; das Interesse der Klägerin an einer Kostenersparnis war demgegenüber nachrangig (BGH JurBüro 2010, 369; vgl. auch BGH NJW - RR 2005, 1662 und BGH NJW - RR 2012, 695).
3
b) Die Beklagte kann auch nicht auf eine Erstattungsforderung lediglich in Höhe der Kosten verwiesen werden, die für Fahrten mit dem Auto oder mit der Bahn angefallen wären. Eine entsprechende Anreise hätte nämlich zu erheblichen Zeitverlusten geführt, weil jeweils eine auswärtige Übernachtung notwendig geworden wäre. Berücksicht man deren Zusatzkosten und außerdem den Umstand, dass der Gebührentatbestand der Nr. 7005 RVG-VV jedes Mal nicht nur an einem, sondern an zwei Tagen verwirklicht worden wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674), war der Mehraufwand für die Flüge nicht unverhältnismäßig. Genauso wenig war er im Hinblick auf den - hohen - Streitwert unangemessen. Von daher ist seine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2008, 654 [BGH 13.12.2007 - IX ZB 112/05]; OLG Hamburg MDR 2008, 1428 [BGH 09.09.2008 - VI ZB 8/08]; OLG Hamburg AGS 2011, 463). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Flüge in der Business Class gebucht und sich nicht mit der Economy Class beschieden hätte (vgl. dazu die beiden vorgenannten, insoweit konträren Entscheidungen des OLG Hamburg), ist nicht ersichtlich.
4
2. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als Beschwerdewert werden 637,73 EUR (= 4.336,51 EUR abzüglich 3.698,78 EUR) bestimmt.