25.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132997
Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 09.07.2013 – 8 W 62/13
Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagrücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG für die Einreichung einer Klagerwiderung nach Eingang der Klagrücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagrücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Ziff.3101 VV RVG erstattungsfähig sein.
OLG Hamburg
09.07.2013
8 W 62/13
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.2.2013 teilweise geändert:
Die von der Klägerin an die Beklagten zu 2. und 3. zu erstattenden Kosten werden auf € 659,97 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 949,14.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 2. und 3. (nachfolgend : die Beklagten) mit Schriftsatz vom 11.10.2012 -in Änderung einer zunächst gegen einen Beklagten zu 1. gerichteten Klage - als Gesamtschuldner auf Unterlassung beleidigender Telefonanrufe in Anspruch genommen. Diese Klage hat sie mit Schriftsatz vom 29.10.2012 zurückgenommen. Der Schriftsatz ging per Telefax am gleichen Tage beim Landgericht Hamburg ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich noch kein Prozessbevollmächtigter für die Beklagten zur Akte legitimiert. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.10.2012 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und die Absendung des Beschlusses sowie des Schriftsatzes vom 29.10.2012 an die Beklagten persönlich verfügt. Am 6.11.2012 ging ein auf den 1.11.2012 datierter Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Landgericht Hamburg ein, mit dem diese die Vertretung der Beklagten anzeigten, einen Klagabweisungsantrag ankündigten und Ausführungen zum Klaganspruch machten. Nachdem daraufhin das Landgericht Hamburg auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Kostenbeschluss vom 30.10.2012 übersandt hatten, beantragten diese die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebührnach Ziff.3100 VV RVG, einer 0,3 Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV RVG und einer Postpauschale nach Ziff.7002 VV RVG zuzüglich 19% Umsatzsteuer gegen die Klägerin. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht diese Kosten- insgesamt € 949, 14 - zur Erstattung fest.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass sie nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei, weil der Klagerwiderungsschriftsatz erst am 6.11.2012, mithin nach Eingang der Klagrücknahme, bei Gericht eingegangen sei. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, sich noch einen Rechtsanwalt zu nehmen. Außerdem habe Frau Rechtsanwältin G. bereits am 26.10.2012 mit dem Beklagten zu 3. telefoniert und ihm mitgeteilt, dass die Belästigungen nicht mehr stattfänden und bereits aus diesem Grund überlegt werde, die Klage zurückzunehmen.
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg.
Allerdings sind die zur Erstattung beantragten und vom Landgericht festgesetzten Gebühren im Verhältnis zwischen den Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG ist mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 1.11.2012 beim Landgericht Hamburg angefallen (vgl.Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20.Aufl., VV 3100, Rn.57 ff.). Auch die Erhöhungsgebühr ist gerechtfertigt, weil die Beklagten hier gemäß Klagantrag ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO., VV 1008, Rn. 150).
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten kommt es jedoch weiter darauf an, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten eines Klagerwiderungsschriftsatzes, der nach Eingang der Klagrücknahme bei Gericht eingeht, dann erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagrücknahme einreicht (Zöller-Herget, ZPO, 29.Aufl., § 91, Rn.13, Stichwort "Klagerücknahme"). Allerdings liegt keine entschuldbare Unkenntnis vor, wenn die Partei von der Klagrücknahme Kenntnis erlangt und ihren Prozessbevollmächtigten nicht zeitnah darüber informiert (OLG Schleswig, Beschluss v. 27.7.90 zum Aktz. 9 W 137/90, Rn.3, zit. nach juris). Denn aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt sich die Pflicht gegenüber der Gegenpartei, die Kosten möglichst niedrig zu halten.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten hätten wegen des Telefonats vom 26.10.2012 schon keinen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, ist ihr nicht zu folgen. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.6.2013 überzeugend ausgeführt hat, bietet eine nur mündliche Ankündigung eines eventuell beabsichtigten Verhaltens keinen ausreichenden Vertrauensschutz, dass die Klagepartei die Klage tatsächlich zurücknimmt.
Die Beklagten haben ihre Prozessbevollmächtigten am 1.11.2012 mit ihrer Vertretung beauftragt und zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Klagrücknahme noch nicht gekannt. Dies haben ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.3.2013 unbestritten vorgetragen. Der Vortrag steht auch im Einklang mit dem Datum und dem Inhalt des Klagerwiderungsschriftsatzes und ist schließlich auch unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten für ausgehende gerichtliche Post noch plausibel (Ausgang des Klagrücknahmeschriftsatzes laut Akte : 30.10.2012).
Allerdings hätten die Beklagten nach Erhalt des an sie persönlich geschickten Klagrücknahmeschriftsatzes und des Kostenbeschlusses ihre Prozessbevollmächtigten hiervon unverzüglich informieren müssen, um keine überflüssigen Kosten entstehen zu lassen, wie oben ausgeführt. Unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten hatten die Beklagten den am 30.10.2012 an sie abgesandten Klagerwiderungsschriftsatz vom 29.10.2012 und den Kostenbeschluss vom 30.10.2012 jedenfalls so rechtzeitig in Händen, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten spätestens im Laufe des Vormittags des 6.11.2012 noch hätten informieren können und müssen ; der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels erst am Abend am 6.11.2012 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Gerichte eingeworfen worden.
Die durch den Klagerwiderungsschriftsatz entstandene 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG hat die Klägerin den Beklagten folglich nicht zu erstatten, sondern nur eine 0,8 Gebühr nach Ziff.3101 VV RVG. Denn diese Gebühr ist durch die Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten und Anfertigung des Schriftsatzes vom 1.11.2012 vor Kenntnis von der Klagrücknahme jedenfalls entstanden (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO., VV 3100, Rn.57 ff.). Bei einem Streitwert von €10.000 beträgt die Gebühr € 388,80. Zuzüglich der Erhöhungsgebühr von € 145,80 (s.o.), der Postpauschale und der Umsatzsteuer belaufen sich die insgesamt zu erstattenden Kosten auf € 659,97.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO analog.
Dr. Koch
Hinweise
Die Entscheidung ist rechtskräftig.