· Fachbeitrag · Aufgebot durch Hinterlegung
Streitwert bestimmt sich nach dem Nennwert des Rechts
| Im Aufgebotsverfahren nach § 1171 BGB ist der Streitwert in Höhe des Nennwerts des auszuschließenden Grundpfandrechts und der sich daraus ergebenden Hinterlegungssumme ohne Zinsen zu bestimmen. |
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der BGH (22.5.14, V ZB 146/13, Abruf-Nr. 142326) in einem Beschwerdeverfahren über den Ausschluss eines unbekannten Grundpfandrechtsgläubigers den Streitwert mit dem Nennwert des Rechts angenommen. Besonderheit war, dass die Hypothek von 1933 noch in Goldmark eingetragen war. Sie wurde zunächst in Reichsmark, in demselben Verhältnis auf Deutsche Mark und letztlich in EUR umgerechnet.
PRAXISHINWEIS | Zinsen bleiben als Nebenforderungen außer Betracht. |
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 182 | ID 43002156