· Fachbeitrag · Beschwerdewert
Auskunftsanspruch: Aufwand der Auskunftserteilung maßgeblich
| Im Rechtsmittelverfahren ist für die Bemessung des Werts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des rechtsmittelführenden Auskunftspflichtigen maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. |
Gegenstand des Verfahrens war die Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Der BGH (2.4.14, XII ZB 486/12, Abruf-Nr. 141393) hat an seine frühere Rechtsprechung angeknüpft: Er stellt auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung der Höhe nach für die Vergütung am Stundensatz des JVEG für Zeugen von 17 EUR (BGH FamRZ 14, 644; FuR 12, 482). Ein besonderer Fall liegt lediglich vor, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht.
PRAXISHINWEIS | Die Kosten für die Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Wertbemessung des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Der Auskunftspflichtige darf zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sein (BGH FamRZ 14, 644). Ihm steht jedoch ein großer Beurteilungsspielraum hierüber zu (BGH 13.3.14, I ZB 60/13, Abruf-Nr. 142314, hierzu auf S. 182 in dieser Ausgabe). |