· Fachbeitrag · Bürgschaft
Herausgabeklage: Klägerinteresse bestimmt Streitwert
| Der Wert einer Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ist gemäß § 3 ZPO nach dem Klägerinteresse zu schätzen. Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde besteht nur in Höhe der Hauptforderung, wenn diese hinter der Bürgschaftsforderung zurückbleibt. |
Diese Ansicht des OLG Schleswig (6.5.14, 1 W 21/14, Abruf-Nr. 142476) ist nachteilig für den Anwalt. Sie müssen ihr aber nicht folgen, da der BGH grundsätzlich den Höchstbetrag der Bürgschaft als Wert für das Herausgabeverlangen annimmt (BGH WuM 06, 215), jedenfalls wenn die Hauptforderung die Bürgschaftsforderung übersteigt (BGH NJW-RR 94, 758).
Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 145 | ID 42795968