· Fachbeitrag · Differenzmethode
Vorgerichtliche Kosten aus erledigten Gegenständen können den Streitwert erhöhen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Vorgerichtliche Kosten, die im Prozess neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, erhöhen grundsätzlich als Nebenforderung nicht den Streitwert des Verfahrens. Anders verhält es sich, wenn vorgerichtliche Kosten geltend gemacht werden, die aus Gegenständen resultieren, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Der BGH hat geklärt, wie sich dieser Mehrwert berechnet. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger K im Jahr 1998 nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer H Schadenersatz geltend gemacht. H hatte nur die Hälfte des Schadens beglichen und lehnte die restliche Zahlung genauso wie die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten des von K beauftragten Rechtsanwalts R ab. K erhob daraufhin Klage auf Zahlung der zweiten Schadenshälfte zuzüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die aus dem Gesamtschaden berechnet waren. Das AG wies die Klage ab. Das LG verwarf die dagegengerichtete Berufung als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands lediglich die Hälfte des Schadens betrage. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde wies der BGH zurück (7.7.20, VI ZB 66/19, Abruf-Nr. 217260).
Entscheidungsgründe
Die obersten Richter sind der Auffassung, dass bei Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung diese weder bei der Berechnung des Streitwerts noch bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands der Hauptforderung hinzuzurechnen sind (§ 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Denn:
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