· Fachbeitrag · Einstweilige Verfügung
Der Streit um Äußerungen in einem sozialen Netzwerk kann mit 7.500 EUR bewertet werden
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Die sozialen Netzwerke lassen seit einiger Zeit nicht mehr alle Beiträge unkommentiert. Vielmehr kommt es auch zu Löschungen und zu Teilsperren von Einzelfunktionen, wenn nicht sogar zur vollständigen Sperrung eines Accounts. Das OLG Dresden hält in solchen Fällen einen hohen Regelgegenstandswert von 7.500 EUR für angemessen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bisher sind sich die OLG uneinig darüber, ob beim Streit um Äußerungen in sozialen Medien ein fixer Betrag von etwa maximal 3.000 EUR zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt 7.9.18, 16 W 36/18) oder ob die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind. Das OLG Dresden hat hier einen anderen Akzent gesetzt (19.1.19, 4 W 1074/18, Abruf-Nr. 219366): Für die Bemessung des Streitwerts von Streitigkeiten um die Löschung von Äußerungen auf einem sozialen Netzwerk und die Sperrung des Accounts seien neben der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller auch die Marktmacht und Reichweite des Anbieters zu berücksichtigen. Im konkreten Fall wurde der Gegenstandswert deshalb auf 7.500 EUR und damit auch für den Rechtsanwalt betriebswirtschaftlich sehr viel günstiger festgesetzt. Der höhere Streitwert sei nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls gewählt, sondern sei Regelfall für eine Einzeläußerung in einfach gelagerten Verfügungsverfahren.
Relevanz für die Praxis
Ausgangspunkt des Streits und der Überlegungen ist § 48 Abs. 2 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
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