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  • · Fachbeitrag · Familiengerichtliche Verfahren

    Wert der Beschwer bei Auskunft und Belegvorlage

    | In der familiengerichtlichen Praxis taucht immer wieder folgendes Problem auf: Der Antragsgegner wird im Wege des Stufenantrags auf Unterhalt in Anspruch genommen. Mittels Teilbeschluss verpflichtet ihn das AG, den Einkommensteuerbescheid und die Einkommensteuererklärung für das zurückliegende Kalenderjahr mit den Anlagen z. B. AUS, G, KAP, L, N. etc. vorzulegen. Doch wie hoch ist der Beschwerdewert, wenn der Gegner gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss vorgehen möchte? |

     

    Relevanz für die Praxis

    Zu dieser Problematik hat der BGH jetzt Stellung genommen. In seiner Entscheidung vom 18.7.18 (XII ZB 637/17, Abruf-Nr. 204542) hat er zum Beschwerdewert folgende Leitsätze verfasst:

     

    •  BGH: 18.7.18, XII ZB 637/17
    • 1. Ist ein Beschluss des Familiengerichts zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids und der Einkommensteuererklärung mit den Anlagen dahin auszulegen, dass der Unterhaltsschuldner nicht verpflichtet worden ist, noch nicht existente Anlagen zu der vorzulegenden Steuererklärung anzufertigen, und im Übrigen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung die Erklärung des Unterhaltsschuldners genügt, dass er keine weiteren Anlagen für seine Steuererklärung verwendet habe, sind auch keine auf die Fertigung von noch nicht existenten Anlagen bezogene Kosten bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen.

     

    • 2. Der zusätzliche Aufwand für die Fertigung der einfachen Erklärung, keine weiteren als die vorgelegten Anlagen zu der Steuererklärung verwendet zu haben, ist zu gering, um den Wert der Beschwer soweit zu erhöhen, dass die nach § 113 Abs. 1 S. 1 , § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdesumme von 600 EUR überschritten wird.