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  • · Nachricht · Familienrecht

    Über Kosten in Ehewohnungssachen wird zurückhaltend entschieden

    | Eine Kostenerstattung ist auch in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nur zurückhaltend anzuordnen. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungszuweisung nicht auf einer schuldhaften Begehung der in § 1361b Abs. 2 S. 1 BGB genannten Rechtsverletzungen beruht und insbesondere Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes für die Zuweisung der Ehewohnung maßgeblich sind (OLG Karlsruhe 1.2.23, 18 WF 51/21, Abruf-Nr. 235250 ). |

     

    Über die Kosten ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessens zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Gericht damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahin gehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. BGH 19.2.14, XII ZB 15/13). Es kann die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen und von der Erhebung von Kosten (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG) ganz oder teilweise absehen.

     

    PRAXISTIPP | Da das Gericht einen weiten Ermessensspielraum hat, sollten Sie als Bevollmächtigter es nicht versäumen, zur Kostengrundentscheidung vorzutragen und Aspekte darlegen, die für die beantragte Kostenentscheidung sprechen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 113 | ID 49493382