· Fachbeitrag · Familienrecht
Volljährigenadoption: Verfahrenswert nach Gesamtumständen
| Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur, wenn sich hinsichtlich des Umfangs/der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten keine Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, wird auf den Auffangwert (§ 42 Abs. 3 FamGKG) zurückgegriffen. |
Nach dem OLG Celle (11.4.13, 17 WF 39/13, Abruf-Nr. 140160) ist von der anwaltsgünstigeren Wertvorschrift auszugehen. In einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ist der Verfahrenswert unter besonderer Berücksichtigung des Umfangs, der Bedeutung der Sache und der Vermögens-/Einkommensverhältnisse der Beteiligten im Ermessen zu bestimmen, liegt jedoch nicht über 500.000 EUR. Nicht einschlägig ist der geringe Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG, der auf 5.000 EUR angehoben wurde (2. KostRMoG).
Merke | Da auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, sollte von dem Bevollmächtigten hierzu vorgetragen werden.