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  • · Nachricht · Gebührenreduzierung

    Für die volle Verfahrensgebühr kommt es auf einen Sachantrag an

    | Für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV ist ein Sachantrag i. S. v. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG notwendig. Ein solcher liegt auch vor, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen (OLG Karlsruhe 29.12.20, 6 W 54/20, Abruf-Nr. 220273 ). |

     

    Endet der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachantrag, Sachvortrag, Klage- oder Antragsrücknahme eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, so ermäßigt sich die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf eine 0,8-Verfahrensgebühr. Dies kann jedoch durch den schlichten Klageabweisungsantrag verhindert werden (so auch Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 3101 Rn. 28a). Im konkreten Fall bedeutete dies eine um 4.713 EUR höhere Gebühr.

     

    Checkliste / Aufgepasst: Diese Anträge reduzieren die Gebühren

    Der bloße Sachantrag, die Klage zurückzuweisen, genügt für eine volle 1,3-Verfahrensgebühr. Andere Anträge dagegen reduzieren die Gebühr auf 0,8, weil damit für den Rechtsanwalt die Vertretung schon vor dem Klageverfahren endet. Dazu gehören:

     

    • Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist
    • Bloße Verteidigungsanzeige ohne Sachantrag
    • Klageabweisungsantrag mit der gleichzeitigen Aussage, dass die Berechtigung des Klageanspruchs noch geprüft werden müsse
     
    Quelle: ID 47111253