· Nachricht · Gegenstandswerte
Das gilt im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren
| Der BGH hat durch Beschluss vom 27.3.18 (X ZB 3/15, Abruf-Nr. 201086 ) Grundsätze zur Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren aufgestellt. |
Danach ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers zunächst nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Es müssen allerdings genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist der Wert in Verfahren der Anmelderbeschwerde regelmäßig mit 50.000 EUR zu bemessen.
Im Einspruchsverfahren gilt wegen des höheren Allgemeininteresses ein Aufschlag in Höhe von 25.000 EUR je Einsprechendem.