· Nachricht · Geschäftswert
Ausgangspunkt für einen Ehevertrag, der das Vermögen beider betrifft: Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens
| Der Geschäftswert eines Ehevertrags richtet sich gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KostO nach dem Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens der Vertragsschließenden, wenn der Vertrag das Vermögen beider Ehegatten betrifft (OLG Hamm 17.10.13, 15 W 237/12). |
Der Begriff des Ehevertrags ist in § 1408 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. An dieser Definition hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren.
Quelle: ID 42645366