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Rechtswegbeschwerde: Gegenstandswert beträgt ein Fünftel der Hauptsache
| Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Werts der Hauptsache (Bay. VGH (4. Senat) 26.1.15, 4 C 14.2206). |
Der Gegenstandswert betrug im vorliegenden Beschwerdeverfahren 1.770,63 EUR.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20C%2014.2206&Suche=4%20C%2014.2206
Quelle: ID 43306925