· Fachbeitrag · Grundbuchlöschung
Wie ist die Löschung eines Nacherbenvermerks zu bewerten?
| Für das auf Zustimmung zur Löschung eines (Ersatz-)Nacherbenvermerks gerichteten Klagebegehren ist - wie bei anderen Eintragungen auch - als Streitwert regelmäßig ein Bruchteil des Grundstückswerts im Bereich von 1/10 bis höchstens 1/3 anzusetzen (OLG Bamberg 9.1.12, 1 W 58/11, Abruf-Nr. 121600 ). |
PRAXISHINWEIS | Welcher Wert einer solchen Löschung zukommt, bestimmt sich nach dem Interesse des Grundstückseigentümers als dem Vorerben. Dieses hat das Gericht nach freiem Ermessen gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu bestimmen (nicht nach § 6 ZPO, weshalb die von den Beschwerdeführern genannte Fundstelle bei Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 78 nicht einschlägig ist). Maßgebend ist dabei die Beeinträchtigung der Eigentümerrechte, die durch die Eintragung verursacht wird, die den Gegenstand des Löschungsverlangens darstellt. |