· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Zwangsversteigerung: Bei der Vertretung des Schuldners ist der Verkehrswert maßgeblich
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vertritt ein Rechtsanwalt im Versteigerungsverfahren den Schuldner, gilt hinsichtlich der Grundlage der Gebührenberechnung nach § 26 Nr. 2 RVG der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert. Wenn vor der gerichtlichen Wertfestsetzung das Verfahren aufgehoben wurde, gibt es keinen solchen Wert. Hier ist dennoch der Verkehrswert und nicht der durch das Finanzamt mitgeteilte sog. Einheitswert maßgebend. |
1. Ein aktueller Fall
In einem Zwangsversteigerungsverfahren vertrat der Rechtsanwalt den Schuldner. Das Gericht bestellte einen Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswerts. Dieser taxierte den Verkehrswert mit 300.000 EUR. Bevor das Gericht den Wert jedoch durch Beschluss festgesetzt hatte, wurde das Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin, den Streitwert nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen, und fragte, woraus sich der Wert für die anwaltlichen Gebühren ergibt. Nach Ansicht des AG Calw bestand hier für einen Antrag nach § 33 Abs. 1 kein Rechtsschutzbedürfnis (6.9.22, 1 K 30/21, Abruf-Nr. 232678). Nach dieser Regelung erfolge die Wertfestsetzung nur, wenn sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Hier aber gebe es den Einheitswert, der vom Finanzamt mitgeteilt worden ist (§ 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 2 GKG, § 26 Nr. 2 RVG).
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