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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Bei gemeinsamem Anwalt ist jeder Streitgenosse Anteilsgläubiger

    | Im Fall der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt ist jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Er kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen. Dessen Höhe bestimmt sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess (OLG Bremen 23.11.23, 1 W 23, 25 und 26/23, Abruf-Nr. 239066 ). |

     

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung einzelner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretener Streitgenossen im Verhältnis zur Gegenseite sind zur Bestimmung der zu verteilenden Anwaltskosten auch angefallene Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungsgebühr) zu berücksichtigen. Hier kann jeder einzelne Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der insgesamt anfallenden Anwaltskosten geltend machen.

     

    MERKE | Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungsgebühr) ist nicht auf den gesamten Gegenstandswert des Verfahrens zu berechnen. Sie entsteht nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind (Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 129 | ID 49876253