· Nachricht · Kostenfestsetzung
Klagerücknahme: Für die Kosten kommt es auf den Einzelfall an
| Ein „Anlass zur Einreichung der Klage“ i. S. d. § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet war bzw. gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar (BGH 17.12.20, I ZB 38/20, Abruf-Nr. 220528 ). |
Ist der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt worden ist.
Der BGH macht in seiner Entscheidung außerdem deutlich, dass auf den Einzelfall geschaut werden muss. Nur dann eröffnet sich die Option, aufgrund der Klagerücknahme die Kosten nicht automatisch nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO tragen zu müssen. Die obersten Richter lehnen sich damit an die Rechtsprechung zur Erledigung der Hauptsache an. Auch deren Feststellung setzt eine zulässige und begründete Klage voraus.