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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Materiell-rechtliche Einwendungen sind in der Kostenfestsetzung ausgeschlossen

    | In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (BGH 23.5.22, V ZB 9/21, Abruf-Nr.  230275 ). |

     

    Mit dieser Sichtweise gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung (DNotZ 61, 430; DNotZ 88, 379) auf und folgt dem allgemeinen Grundsatz der Kostenfestsetzung, dass materiell-rechtliche Fragen dort nicht zu erörtern und zu entscheiden sind. Auch die jüngere OLG-Rechtsprechung muss damit einen Wandel erfahren (anders als jetzt der BGH zuletzt OLG Hamm NJW-RR 19, 1078; OLG Naumburg NotBZ 19, 472; OLG Frankfurt 18.12.18, 20 W 46/17; OLG Dresden NotBZ 17, 51).

     

    MERKE | Gegen die Kostenberechnung (§ 19 GNotKG) einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88 GNot), gegen die Zahlungspflicht, gegen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNot) und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann nach § 127 GNot die Entscheidung des LG beantragt werden, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und ‒ wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet ‒ auch der Notar.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48670501