· Nachricht · Kostengrundentscheidung
Hauptsacheentscheidung lässt Kostenbeschluss im selbstständigen Beweisverfahren wegfallen
| Ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung getroffen wird. Dies gilt auch, wenn die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens betroffen sind ( OLG Hamm 28.9.23, 25 W 234/23, Abruf-Nr. 242952 ). |
Das OLG Hamm sieht den Vorrang des materiellen Rechts (Kratz, in: BeckOK, ZPO, 49. Edition, § 494a Rn. 12; OLG München 11.1.21, 11 W 1558/20) und betont den vorläufigen Charakter des Kostenbeschlusses. Dieser stehe unter der auflösenden Bedingung einer abweichenden Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren ergeht. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a Abs. 2 ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind nach Ansicht des OLG bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.
Beachten Sie | Vertreten wird allerdings auch, dass der Kostenbeschluss wegen seiner Eigenschaft als Vollstreckungstitel eine vom weiteren Verlauf des späteren Hauptsacheverfahrens losgelöste endgültige Kostengrundentscheidung darstelle. Das Gericht des Hauptsacheverfahrens sei daran gebunden und die Entscheidung erwachse in formelle Rechtskraft (OLG Düsseldorf 11.6.96, 9 W 43/96; Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 494a Rn. 25). Ein anderes Verständnis sei von Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rn. 36 Fn. 48).
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)