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  • · Nachricht · Kostengrundentscheidung

    Kostenentscheidung wird unwirksam, wenn Antrag zurückgenommen wird

    | Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wird wirkungslos, wenn der Antrag gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG zurückgenommen wird. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann dann im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht treffen (OLG Karlsruhe 18.10.23, 18 UF 39/23, Abruf-Nr. 239061 ). |

     

    Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG wird eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung durch Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Auf Antrag stellt das Gericht diese Wirkung durch einen nicht anfechtbaren Beschluss fest (§ 22 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG).

     

    MERKE | Anders als § 269 Abs. 3 ZPO sieht § 22 FamFG keine automatische Kostentragungspflicht des Rücknehmenden vor. Vielmehr ist die Kostengrundentscheidung hier nach § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 110 | ID 49871615