· Nachricht · Kostenrecht
Kosten der Anschlussberufung können bei Klageerweiterung anders verteilt werden
| Die Berufungsrücknahme hat gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO grundsätzlich die Verpflichtung der zurücknehmenden Partei zur Folge, die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten einer durch ihre Berufungsrücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen (KG Berlin 23.8.21, 5 U 121/19, Abruf-Nr. 226270 ). |
Eine Ausnahme ist nach Ansicht des KG gerechtfertigt, wenn der Anschlussberufungskläger zweitinstanzlich mit der Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt. Wenn der Berufungsbeklagte diese zum Anlass nimmt, lediglich eine weitere Forderung in dem bereits anhängigen Berufungsverfahren geltend zu machen, ist es gerechtfertigt, die durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nicht dem Berufungsbeklagten, sondern dem Berufungskläger aufzuerlegen.
MERKE | Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei kann auch die Ausnahme nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beachtlich sein, wenn der Wert der Klageerweiterung keinen Gebührensprung veranlasst. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)