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  • 01.09.2015 · Fachbeitrag · Krankentagegeldversicherung

    Höherer Streitwert setzt Leistungsinteresse voraus

    | Ist der Antrag nur darauf ausgerichtet festzustellen, dass ein Krankentagegeldversicherungsvertrag fortbesteht, beträgt der Streitwert das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent. Dies ist der Fall, wenn nicht auch eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers festgestellt werden soll. |