· Fachbeitrag · Leasing
Widerklage zu anderer Vermögensposition: Streitwerteaddition
| § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage nur Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern andere Vermögenspositionen betreffen. |
In einer Klage und einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Das gilt nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG aber nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Der BGH (11.3.14, VIII ZR 261/12, Abruf-Nr. 141023) hat diese einschränkende Voraussetzung nicht als gegeben erachtet, wenn Klage und Widerklage voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis zum Gegenstand haben.
PRAXISHINWEIS | Die Widerklage bietet trotz der Einschränkung durch § 45 Abs. 1 S. 3 GKG Kostenvorteile. Selbst bei Zusammenrechnung der Ansprüche ist sie damit kostenrechtlich in der Regel günstiger als zwei getrennte Klagen. |