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  • 21.05.2015 · Fachbeitrag · Mieterhöhungsklagen

    Gebührenprivileg bei negativer Feststellungsklage des Mieters

    | Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie ist auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist, anwendbar. |