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Räumungsklage: dreieinhalbfacher Jahreswert der Nettomiete
| Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die streitige Zeit nicht bestimmen lässt. |
Das hat der BGH (29.4.14, VIII ZR 365/13, Abruf-Nr. 143261) noch einmal bekräftigt. Im konkreten Fall hatte sich die Beklagte auf ein „lebenslanges Nutzungsrecht“ berufen. Dies ist nach dem BGH mit der Berufung auf ein Mietverhältnis mit unbestimmter Zeit vergleichbar. Es ist mithin auch bei der Streitwertfestsetzung nicht abweichend zu behandeln.
Praxishinweis | Die Höhe des Streitwerts kann also durch die Art des Vortrags der Parteien bestimmt werden. Im konkreten Fall wäre dies so gewesen, wenn die Beklagte eingewandt hätte, „jedenfalls bis zum …“ ein Nutzungsrecht zu haben. Andererseits kann eine Beschränkung der Mietzeit nach § 550 BGB unwirksam sein, weil das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist, sodass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Quelle: RVG prof. 14, 200