· Fachbeitrag · Mietrecht
Wenn der Mieter nicht räumt: Streitwert entspricht Jahresmiete
| Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gemäß § 546a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete. |
Merke | Das OLG Celle (17.2.14, 2 W 32/14, Abruf-Nr. 140813) folgt der h.M.: Bei einer künftigen Nutzungsentschädigung wird § 3 ZPO angewandt und nicht § 9 ZPO - anders als bei künftiger Miete. Das OLG Hamm (FamRZ 08, 1208) und das LG Berlin (ZMR 03, 264) sehen aber als Streitwert den 3½-fachen Jahreswert nach § 9 ZPO an. Das führt zu höheren Gebühren.
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42623559