· Nachricht · Ordnungsmittel
Verfahrensgebühr entsteht bereits für den Antrag auf Androhung
| Beim isolierten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. |
Das entspricht § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wie das OLG Hamm (8.5.14, 4 W 81/13, Abruf-Nr. 143676) sieht. Auch die isolierte Androhung des Ordnungsmittels stelle bereits einen Akt der Zwangsvollstreckung dar. Welchen Wert die Unterlassung für den Gläubiger hat, ist im Einzelfall zu bestimmen. Schon im eigenen Gebühreninteresse sollten die Bevollmächtigten hierzu vortragen.
Praxishinweis
Der Rechtsanwalt erhält bereits für den Antrag auf Androhung des Ordnungsmittels die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Allerdings entsteht für den Festsetzungsantrag keine weitere Gebühr. Vielmehr liegt darin eine Tätigkeit, die mit dem begonnenen Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG.
Weiterführender Hinweis
- Quelle: RVG prof. Ausgabe 02/2015, Seite 19