· Nachricht · OVG Sachsen
Wirtschaftliches Interesse an Akteneinsichtsgesuch: 500 EUR
| Wird die Einsicht nicht in Akten mit vorwiegend eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Akten mit den Daten verstorbener Verwandter und in Grundakten zu deren Grundstücken begehrt, ist der Streitwert mit 500 EUR zu bestimmen. |
Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Bei einem Akteneinsichtsgesuch hat das sächsische OVG (25.8.14, 5 E 85/13) einen solchen Ausnahmefall aber nicht gesehen.
Praxishinweis | Die Auffassung ist allerdings nicht unbestritten. So hat etwa der 3. Senat des sächsischen OVG (4.10.12, 3 E 83/12) entschieden, dass vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auszugehen ist. Ebenso hat das OVG Hamburg (16.4.12, 5 Bf 241/10.Z) entschieden. Auf diese Entscheidungen sollte sich der Bevollmächtigte stets berufen.
Quelle: RVG prof. 04/2015, Seite 55