· Fachbeitrag · Pachtverhältnis
Nicht bei jeder Pachtsache kommt § 8 ZPO zur Anwendung
| Wird um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses gestritten, ist der Streitwert nach den Grundsätzen des § 8 ZPO zu bemessen, auch wenn § 8 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist. Auch im Rahmen von § 3 ZPO sind diese Grundsätze heranzuziehen. |
Nach Ansicht des OLG Zweibrücken (22.3.12, 4 U 182/11 Lw, Abruf-Nr. 121884) sind deshalb Aspekte des Ehrschutzes, der Wert der aus dem Pachtverhältnis zu ziehenden Früchte oder die Höhe der vereinnahmten Fördergelder für die Streitwertbestimmung wie für die Beschwer unerheblich. Maßgeblich ist also der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag.
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 110 | ID 34220080