· Nachricht · Räumungsklage
Höherer Streitwert, wenn neben der Räumung mehr verlangt wird
| Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten. |
So hat das OLG Rostock (2.6.14, 3 W 65/14) entschieden und damit - erneut - einer älteren Entscheidung des BGH (NJW-RR 95, 781) widersprochen. Dieser hatte keinen Anlass für eine Erhöhung des Streitwerts für das zusätzliche Verlangen gesehen, weil es Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs sei.
PRAXISHINWEIS | Das OLG sieht sich in Einklang mit der Rechtsprechung des KG (GE 13, 350), des OLG Düsseldorf (GE 08, 1255) und des OLG Hamburg (NJW-RR 01, 576), die ihre Entscheidungen auch jeweils nach der angesprochenen Entscheidung des BGH getroffen haben. Auch die Literatur hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 41 GKG, Rn. 23 „Beseitigungsanspruch“; Schneider in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rn. 79; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3789). |
Quelle: RVG prof., Ausgabe 03/2015 Seite 37