17.12.2014 · Fachbeitrag · Sozialrecht
Für Statusverfahren nach dem SGB gilt der Auffangstreitwert
| In Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR festzusetzen. |
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