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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Bei Mietminderung gilt der Jahresbetrag der Minderung

    | Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten. |

     

    Zum Nachteil des Vergütungsinteresses der Bevollmächtigten hält das KG (11.6.12, 8 W 44/12, Abruf-Nr. 123106) an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei einer Mietminderungsklage der Streitwert nicht nach § 9 ZPO mit 20 Prozent des 42-fachen monatlichen Mietzinses zu bemessen ist, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Das KG sieht sich dabei in Übereinstimmung mit anderen OLG (OLG Düsseldorf GE 09, 1188; OLG Brandenburg NZM 10, 43; OLG Hamburg OLGR 09, 707).

     

    PRAXISHINWEIS | Wird auf die Mietminderung für einen ganz bestimmten Zeitraum abgestellt, ist stets der auf diesen Zeitraum entfallende Wert maßgeblich.

    Weiterführender Hinweis

    • Wirkt sich ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist die Miete auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt, BGH MK 11, 75, Abruf-Nr. 110211
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 183 | ID 35989140