· Fachbeitrag · Streitwert
Bei Mietminderung gilt der Jahresbetrag der Minderung
| Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten. |
Zum Nachteil des Vergütungsinteresses der Bevollmächtigten hält das KG (11.6.12, 8 W 44/12, Abruf-Nr. 123106) an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei einer Mietminderungsklage der Streitwert nicht nach § 9 ZPO mit 20 Prozent des 42-fachen monatlichen Mietzinses zu bemessen ist, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Das KG sieht sich dabei in Übereinstimmung mit anderen OLG (OLG Düsseldorf GE 09, 1188; OLG Brandenburg NZM 10, 43; OLG Hamburg OLGR 09, 707).
PRAXISHINWEIS | Wird auf die Mietminderung für einen ganz bestimmten Zeitraum abgestellt, ist stets der auf diesen Zeitraum entfallende Wert maßgeblich. |
Weiterführender Hinweis