· Fachbeitrag · Streitwert
Beschwerdewert bei Berechtigung des Mieters, die Mietsache in bestimmter Art und Weise nutzen zu dürfen
| Der BGH hat durch Beschluss vom 13.11.19 (XII ZB 382/19, Abruf-Nr. 213304 ) entschieden: Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO. |
Grundsätzlich gilt, dass sich die Bemessung des Wertes eines Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels richtet. Dabei hängt die Beschwer der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend von ihrem wirtschaftlichen Interesse ab. Folge: Bei einem Kläger, dessen Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist sein wirtschaftliches Interesse am Erfolg seines Rechtsmittels daher regelmäßig identisch mit dem Wert seiner Klage.
Der Senat weist darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall der Wert des Beschwerdegegenstands auch nicht nach §§ 8, 9 ZPO bestimmt. Diese Vorschriften sind nämlich nur für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts heranzuziehen, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig und der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt. Für die Bemessung der Beschwer ist in diesen Fällen der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.
MERKE | Wenn allerdings die Parteien ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nur über die Berechtigung des Mieters streiten, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, und hierbei der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, ist für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands allein § 3 ZPO maßgeblich. |