· Fachbeitrag · Streitwert
Besitzstörungsklage: Unterlassungsinteresse bildet den Wert
| Wendet sich der Kläger gegen eine Besitzstörung durch den Beklagten, ist der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen. |
Das OLG Düsseldorf (27.3.12, 24 W 17/12, Abruf-Nr. 123513) hat deshalb den Streitwert in dem Fall, in dem eine Hoffläche abgerissen wurde, die als Zufahrt zu einem gewerblichen Mietobjekt diente, den Streitwert nach § 3 ZPO und nicht in Höhe der Jahresmiete für das Mietobjekt nach § 41 GKG bestimmt. Der Streitwert lag damit im konkreten Einzelfall sehr viel höher.
PRAXISHINWEIS | Wie bei der Eigentumsstörung ist nach Ansicht des OLG auch bei der Besitzstörung der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers gemäß § 3 ZPO zu bemessen (BGH NJW 98, 2368; OLG Naumburg JurBüro 10, 306; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Besitzstörungsklage“). Lediglich bei der Störung von Wohnbesitz soll der Wert der Unterlassungsklage nicht höher als der einer Klage über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses gemäß § 41 Abs. 1 GKG sein (OLG Rostock JurBüro 06, 645; Zöller/Herget, a.a.O.). |