Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Streitwert

    Für Feststellungsklage auf Mietminderung gilt als Streitwert der Jahresbetrag der Minderung

    | Klagt ein Mieter darauf, ein Recht zur Mietminderung festzustellen, bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das LG Berlin entschieden. |

     

    Der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung ist analog § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der geforderten Mietminderung zu bemessen. Zwar beziehe sich die Vorschrift nur auf Klagen bei Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Es ist aber von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass eine analoge Anwendung gerechtfertigt ist (LG Berlin 13.7.15, 65 T 90/15).

    Quelle: ID 43939737