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Miete/Pacht: Anschaffungspreis des Leasingguts ist für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich
| Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein unter § 41 Abs. 1 GKG fallendes, einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags bemisst sich deshalb gemäß § 48 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der Leasingraten. Der Anschaffungspreis des Leasingguts ist für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich (OLG Braunschweig 7.4.21, 7 W 6/21, Abruf-Nr. 226266 ). |
Das OLG folgt damit dem BGH (vgl. 26.8.04, VIII ZR 335/13). Danach gilt: Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist nach § 41 Abs. 1 GKG der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend. Ist allerdings das einjährige Entgelt geringer, ist dieser Betrag für die Wertberechnung anzusetzen.
MERKE | Etwas anders kann gelten, wenn es sich zwar formal um einen Leasingvertrag handelt, dieser in seiner Ausgestaltung aber tatsächlich einem Darlehensvertrag entspricht. In diesem Fall ist auf den Anschaffungswert abzustellen. Erforderlich dafür ist, dass von Anfang an feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug übernimmt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)