· Fachbeitrag · Streitwert
Räumungsklage für ein Betriebsgebäude
| Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes, vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich 1/3 der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt er sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für 1/3 der Immobilie zuzüglich 2/3 des Verkehrswerts der Immobilie. |
Von diesen Grundsätzen geht das OLG Nürnberg (20.6.12, 4 W 1065/12, Abruf-Nr. 123108) aus. Soweit auf ein vertragliches Nutzungsrecht abgestellt wird, sieht es § 41 Abs. 1 GKG als einschlägig an, so dass der einjährige Betrag für die Nutzung maßgeblich ist, es sei denn, der streitige Betrag ist niedriger. Im Übrigen sei auf § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 6 ZPO abzustellen. Danach ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes maßgeblich.