· Nachricht · Streitwert
Streitwert für den Antrag auf Veröffentlichung eines Urteils wird nach billigem Ermessen bestimmt
| Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (BGH 4.11.21, I ZR 153/20, Abruf-Nr. 226817). |
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger ‒ ein Modefotograf ‒ gegenüber den Beklagten geltend, dass diese rund 35.000 Fotografien in einer das eingeräumte Nutzungsrecht übersteigenden Art und Weise für Werbezwecke genutzt haben. Neben Schadenersatz und Auskunftserteilung verfolgte er auch den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils. Den Streitwert für diesen Antrag wollte das LG mit 500 EUR und das Berufungsgericht mit 250.000 EUR berücksichtigen. Der BGH hat den Wert auf 5.000 EUR reduziert und dabei auf das „nicht monetäre Rehabilitationsinteresse“ und das Interesse abgestellt, dass die Öffentlichkeit erfahre, dass er sich gegen einen „übermächtigen“ Auftraggeber durchgesetzt habe.
MERKE | Grundlage der Wertfestsetzung ist § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO, wonach der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Dabei ist nach dem BGH auf das Beseitigungsinteresse des Klägers an seiner Beeinträchtigung abzustellen, die wegen der Rechtsverletzung, der unzutreffenden Urheberberühmung oder eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)